Verkehrssicherungspflichten | Sportboot- Unfall | Schnorchelunfall | Schutzpflichten bei Schwimmen im Meer | Warnpflichten bei Schwimmen außerhalb Markierung | allgemeines Lebensrisiko |
BGB §§ 651f, 253 Abs. 2 BGB
Leitsätze 1. Ein Reiseveranstalter, der mit Bademöglichkeiten in einer Sandbucht wirbt, ist nicht verpflichtet, auf eine Gefährdung für Schwimmer durch Bootsverkehr außerhalb des markierten Bereichs hinzuweisen.
2. Schnorcheln im Meer jenseits des markierten Bereichs gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Daher ist ein mögliches Verschulden des Bootsführers bei einem Schnorchelunfall dem Reiseveranstalter nicht zuzurechnen.
OLG Köln, Beschl. v. 20.06.2007 Bestellnr.: 651f0706201
Sachverhalt s. Entscheidungsgründe
Entscheidungsgründe
|