Animateur | Unfall am Pool | Verkehrssicherungspflicht | Überwachungspflicht | Reisevetrag | Haftung Reiseveranstalter |
BGB §§ 651 d, 651 f ; 651 f Abs. 2; 823 Abs. 1; 254 Abs. 1
Leitsätze 1. Der Reiseveranstalter ist unabhängig von einer Verkehrsicherungspflicht des Betreibers der Hotelanlage oder des Veranstalters der Animation selbst verpflichtet, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.
2. Die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger im Hinblick auf deren Eignung und Zuverlässigkeit und die regelmäßige Überwachung der Leistungsträger und der Art und Weise der von ihnen erbrachten Leistungen zählt zu den Grundpflichten des Reiseveranstalters. Im Rahmen dieser Verpflichtung ist er ebenfalls für die Sicherheit und Ungefährlichkeit der einzelnen Reiseveranstaltungen verantwortlich
3. Davon umfasst sind auch die im Rahmen der Animation von Dritten erbrachten Leistungen, wenn der Reiseveranstalter diese an sich fremden Reiseleistungen als eigene anbietet und damit im Rahmen seiner Gewerbeausübung eine Gefahrenquelle für den Reisenden eröffnet. Dies verpflichtet ihn dazu, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um die Kunden vor Schaden zu bewahren.
4. Wenn die vom Reiseveransstalter geschuldete Reiseleistung „Animation“ nicht in einer Weise erbracht wurde, dass eine Gefährdung der Reisenden ausgeschlossen war, liegt auch ein Mangel der Reise vor. Der Reiseveranstalter muss dafür einstehen, dass die angebotenen Spielmöglichkeiten ungefährlich sind.
5. Ein Mitverschuldensanteil von 25% des Reisenden am Unfall ergibt sich, wenn er unabhängig von dem Vorhandensein der Schilder erkennen konnte, wie tief das Wasser ist. Die Gefahren eines Sprungs in flaches Wasser, bei dem man nicht mit den Füßen voran aufkommt, sind offensichtlich.
OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.06.2003 Bestellnr.: 651d0306181
Sachverhalt Siehe Entscheidungsgründe
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