Startseite Stichwort-Suche Urteile zu Pauschalreisen Montrealer Übereinkommen Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Luftbeförderung Bahnbeförderung Reiseversicherungen Checklisten rechtssichere Textmuster Anwalt Newsletter Sitemap1
Merkzettel anzeigen Warenkorb anzeigen (0 Artikel, 0,00 EUR) Zur Kasse gehen Ihre persönlichen Daten

Urteile zu Pauschalreisen:
Urteilssammlung


Themen:
Mängelrüge
    Adressat
    Form
    Zeitpunkt
    Entbehrlichkeit
Informationspflichten
Buchung
    Stornierung
    Kündigung
    Onlinebuchung
    Sicherungsschein
    Reisevermittler
    AGB ARB ABB
    Buchung Sonstiges
    Bahnbeförderung
    Busbeförderung
    Dienstleistungen
Reiseleitung
Flug
    Anreise
    Abflugverzögerung
    Ankunftsverspätung
    FlughafenÄnderung
    FlugzeitenÄnderung
    TransportmittelWechsel
    Annullierung
    Nichtbeförderung
    Überbuchung
    Verspätung
    Bordverpflegung
    Flugdurchführung
    Flugverlauf
    Transfer
    Sonstiges Flug
Bahnbeförderung
Busbeförderung
Schiffsbeförderung
Reisegepäck
    Verlust
    Beschädigung
    Verspätung
    Sonstiges
Unterkunft
    Abweichung
    Ersatzunterkunft
    (fehlende) Ausstattung
    Versorgungsmängel
    Verpflegung
    Hotelservice
    Infrastruktur
    Ungeziefer
    Belästigungen
    Diebstahl
    Sonstiges zur Unterkunft
Lärm
    Hotellärm
    Baulärm
    Fluglärm
    Verkehrslärm
    sonstiger Lärm
Dienstleistungen
Mängel am Urlaubsort
Vorkommnisse am Urlaubsort
    Naturereignisse
    Unfälle / Verletzungen
    Verkehrssicherungspflicht
    Terroranschläge
    Religiöse Aktivität
    Sonstige Vorkommnisse
Reisemängel bei Spezialreisen
    Glücks-Reisen Fortuna-Reisen
    Studienreise Sprachreise Jugendreisen
    Gastschulaufenthalt
    Abenteuerreisen
    Bergreisen | Skireisen | Sportreisen
    All-inclusive-Reisen
    Kreuzfahrten | Segeltörn
    Wohnmobil
    Ferienhaus | Ferienwohnung
    Gruppenreisen
Sonstiges Urteile zu Pauschalreisen


Allgemein:
Downloads
Rechtliches
Impressum
Kontakt
Information
AGB
Widerrufsrecht
Haftungsausschluss
Datenschutz
Hilfe


Urteil OLG Karlsruhe 18.06.2003 Poolunfall

Animateur | Unfall am Pool | Verkehrssicherungspflicht | Überwachungspflicht | Reisevetrag | Haftung Reiseveranstalter |

BGB §§ 651 d, 651 f ; 651 f Abs. 2; 823 Abs. 1; 254 Abs. 1

Leitsätze
1. Der Reiseveranstalter ist unabhängig von einer Verkehrsicherungspflicht des Betreibers der Hotelanlage oder des Veranstalters der Animation selbst verpflichtet, diejenigen Sicherungsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der jeweiligen Berufsgruppe für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schaden zu bewahren und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind.

2. Die sorgfältige Auswahl der Leistungsträger im Hinblick auf deren Eignung und Zuverlässigkeit und die regelmäßige Überwachung der Leistungsträger und der Art und Weise der von ihnen erbrachten Leistungen zählt zu den Grundpflichten des Reiseveranstalters. Im Rahmen dieser Verpflichtung ist er ebenfalls für die Sicherheit und Ungefährlichkeit der einzelnen Reiseveranstaltungen verantwortlich

3. Davon umfasst sind auch die im Rahmen der Animation von Dritten erbrachten Leistungen, wenn der Reiseveranstalter diese an sich fremden Reiseleistungen als eigene anbietet und damit im Rahmen seiner Gewerbeausübung eine Gefahrenquelle für den Reisenden eröffnet. Dies verpflichtet ihn dazu, Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um die Kunden vor Schaden zu bewahren.

4. Wenn die vom Reiseveransstalter geschuldete Reiseleistung „Animation“ nicht in einer Weise erbracht wurde, dass eine Gefährdung der Reisenden ausgeschlossen war, liegt auch ein Mangel der Reise vor. Der Reiseveranstalter muss dafür einstehen, dass die angebotenen Spielmöglichkeiten ungefährlich sind.

5. Ein Mitverschuldensanteil von 25% des Reisenden am Unfall ergibt sich, wenn er unabhängig von dem Vorhandensein der Schilder erkennen konnte, wie tief das Wasser ist. Die Gefahren eines Sprungs in flaches Wasser, bei dem man nicht mit den Füßen voran aufkommt, sind offensichtlich.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.06.2003
Bestellnr.: 651d0306181

Sachverhalt
Siehe Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe
... hier bestellen


Bestellnummer:: 651d0306181

2,95 EUR

incl. 19% USt. siehe Versand

Download:   St.

Auf den Merkzettel.


Urteil AG Bonn 24.08.2006 Tod Mitreisender | Urteil OLG Frankfurt 23.01.2003 Anspruchsanmeldung