Haftung des Reiseveranstalters| Verkehrssicherungspflicht | Sturz aus einem Etagenbett | Bettsturz | Allgemeines Lebensrisiko | Abhilfe |
BGB §§ 651c Abs. 1, 651f Abs. 1 BGB, 651d Abs. 1, Abs. 2 823 Abs. 1, 253 Abs. 2
Leitsätze 1. Fällt ein heftig träumendes Kind in einem Hotelzimmer aus einem Hochbett mit einer gewissen Absturzsicherung, besteht keine Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht zumal die Eltern dem heftig träumenden Kind auch das untere Bett hätten zuweisen können.
2. Wenn eine unzureichende Absturzsicherung am Hochbett der Reiseleitung erst nach einem Umfall angezeigt wird, besteht kein Schadensersatzanspruch, mangels Abhilfemöglichkeit
OLG Karlsruhe Urt. v. 18.04.2007 Bestellnr.: 651c0704181
Tatbestand I. 1 Die Klägerin zu 2 buchte bei der Beklagten eine Pauschalreise in die Türkei für die Zeit vom 13.05. bis 24.05.2005. Reiseteilnehmer waren außer ihr selbst ihr Ehemann sowie die zum Reisezeitpunkt 7 Jahre und 4 Monate alte Tochter C., die Klägerin zu 1, sowie eine weitere zum damaligen Zeitpunkt 11 Jahre alte Tochter der Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 1 bezog in dem zugeteilten Zimmer das obere Etagenbett, ihre 11 Jahre alte Schwester das untere. In der zweiten Nacht, der Nacht vom 14. auf den 15.05.2005, fiel die Klägerin zu 1 aus dem Bett, verletzte sich im Bereich des rechten Ohres und zog sich eine Gehirnerschütterung zu. Aus diesem Unfall leitet die Klägerin zu 1 Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht, die Klägerin zu 2 begehrt die teilweise Rückzahlung des Reisepreises. Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug und der dort getroffenen Feststellungen verwiesen wird, hat beiden Klagen zum Teil stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr Begehren auf vollständige Abweisung der Klagen weiter verfolgt. Mit den Anschlussberufungen verfolgen die Klägerinnen den ihnen durch das Landgericht aberkannten Teil ihrer Ansprüche weiter. Entscheidungsgründe
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