Deliktische Haftung | Verkehrssicherungspflichten | Fliesen | Allgemeines Lebensrisiko | Reisevertrag | Ausrutschen |
BGB 651d
Leitsatz 1. Es verwirklicht das Allgemeinen Lebensrisiko, wenn ein Reisender auf den Fliesen im Bereich des Zugangs vom Swimmingpool zum Hotelgebäude ausrutscht.
2. Der Reiseveranstalter verletzt keine Verkehrssicherungspflicht, wenn bei heftigem Monsunregen keine Warnschilder aufgestellt sind, da eine auf diese Weise hervorgerufene Nässe auf Fliesen und die daraus resultierende Rutschigkeit eine übliche Begleiterscheinung dar stellt, die für einen Reisenden auch erkennbar ist
OLG Frankfurt am Main, Urt. vom 24.10.2002 Bestellnr.: 651d0210241
Sachverhalt Siehe Entscheidungsgründe
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