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Urteile zu Pauschalreisen:
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Urteil OLG Frankfurt 23.01.2003 Anspruchsanmeldung

U N F A L L M E L D U N G   I S T   N U R   M Ä N G E L A N Z E I G E 

Unfall | Anzeigefrist | Deliktische Ansprüche | Allgemeine Geschäftsbedingungen | Reisevertrag | Mängelanzeige|Anspruchsanmeldung |

BGB § 651g Abs. 1, 651 c-f

Leitsätze
1. Die Unfallmeldung des Reisenden gegenüber der örtlichen Reiseleitung stellt keine Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber dem Reiseveranstalter dar. Vielmehr handelt es sich nur um eine Mängelanzeige .

2. Reisevertragliche Ansprüche nach den §§ 651 c bis 651 f BGB sind innerhalb eines Monats ab Ende der Reise geltend zu machen und verjähren sechs Monate ab Ende der Reise bzw. Zurückweisung der Ansprüche durch den Reiseveranstalter.

3. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Anspruchsanmeldung innerhalb eines Monats nach Reiseende auch auf deliktische Ansprüche erstreckt, ist wirksam.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.01.2003
Bestellnr.: 651g0301231

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