Reisemangel | Obhuts- und Fürsorgepflicht | Verkehrssicherungspflicht | Stolperstufe | Stolperfalle |Mitverschulden des Reisenden | Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit | Schmerzensgeld | Deliktischer Schadensersatzanspruch | Verrichtungsgehilfe | Reisevertrag | Minderung | Schadensersatz | Ersatz materiellen Schadens |
BGB §§ 651 c Abs. 1 ; 651 d Abs. 1; 651 f Abs. 2; 823 Abs. 1; 242; 254; 278 Satz 1; 847
Leitsätze 1. Die Gefährdung eines Reisenden durch eine nur unzureichend gesicherte Stufe („Stolperfalle“), stellt einen Reisemangel dar, den die Beklagte auch zu vertreten hat. Dabei obliegt es dem Anlagenbetreiber, die zur Sicherheit der Gäste aufgebrachten Farbmarkierungen regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu erneuern. Dadurch besteht -- ein Minderungsanspruch von 70% des Reisepreises, auf Ersatz des materiellen Schadens der Behandlungskosten, - Entschädigung wegen „vertaner Urlaubszeit“ von 100,- DM pro Tag der erlittenen Beeinträchtigung und - Schmerzensgeldanspruch von 2000 DM wegen einer eigenen Verletzung der der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflichten.
2. Für das Verschulden des Hoteliers hat der Reiseveranstalter einzustehen, weil er als ihr Leistungsträger Erfüllungsgehilfe ist.
3. Die Ausstrahlungswirkung von Beeinträchtigungen eines Reisenden auf andere, von dem Mangel nicht unmittelbar betroffene Mitreisende kann dazu führen, dass die Reise auch für die Mitreisenden mangelhaft wird und ein Minderungsanspruch von 35% besteht.
4. Der Mitreisende hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude zu, weil es an einer „erheblichen Beeinträchtigung“ der Reise fehlt. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist erst dann anzunehmen, wenn der zu Grunde liegende Mangel zu einer Minderung von 50 % führt.
5. Der Reisende muss sich bei einem Treppensturz ein Mitverschulden anrechnen lassen das darin liegt, dass der Reisende bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die in Rede stehende Stufe hätte erkennen und den Sturz so hätte verhindern können. Dieses Mitverschulden ist auch bei dem Anspruch auf Minderung des Reisepreises und des materiellen Schadens in hälftiger Höhe zu berücksichtigen.
OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.05.2002 Bestellnr.: 651c0205281
Tatbestand Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann am 7. 2. 2000 in einer Agentur der Firma X. für die Zeit vom 22. 3. bis zum 12. 4. 2000 eine dreiwöchige Flugpauschalreise nach T./Kuba zum Preis von 3.954,- DM bei der Beklagten. Vertragsbestandteil waren neben dem Hin- und Rückflug sowie dem Transfer und der Unterbringung in einem Doppelzimmer „Superior“ des Hotels C. als Verpflegungsleistung das sog. „all inclusive“-Programm. Mit Schreiben vom 3. 3. 2000 teilte die Beklagte der Agentur der Firma A. mit, dass die Klägerin und ihr Ehemann in das Hotel P. A. umgebucht worden seien, weil es im Hotel C. zu Managementproblemen gekommen sei. Die Klägerin und ihr Ehemann traten die Reise am 22. 3. 2000 an. Sie erreichten das Hotel P. A. am selben Tage nach 22:00 Uhr und begaben sich auf ihr Zimmer. Am nächsten Vormittag fand ein Begrüßungscocktail in einem benachbarten Hotel statt, an dem die Klägerin und ihr Ehemann teilnahmen. Als sie hiernach die Rezeption ihres Hotels aufsuchen wollten, stolperte die Klägerin in der mit einem glänzenden Steinboden versehenen Hotelhalle über eine einzelne, auf dem Weg zur Rezeption befindliche abgehende Stufe. Sie kam zu Fall und zog sich eine Sprunggelenkverletzung zu, welche in der internationalen Klinik in T. behandelt werden musste. Sie trug während des ganzen Urlaubs einen Gipsverband. Der zuständige Reiseleiter der Beklagten fertigte am 23. 3. 2000 eine Beanstandungsniederschrift an, in der er den Unfall aufnahm. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung des gesamten Reisepreises, Erstattung von Klinik- und Attestkosten in Höhe von 391,30 DM, Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 4.200,- DM sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. (...)
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