Fahrzeugbeschädigung|PKW-Beschädigung| Schadensersatzverpflichtung|Beherbergungsvertrag| Vertragspflichten aus Beherbergungsvertrag| Haftung des Gastwirts für Schäden|
BGB §§ 536a Abs 1, 280 Abs 1 S 1, 823 , 701, 1006 Abs 1 S 1, 254, 276
Leitsätze 1. Soweit das Hotel für das vom Gast mitgeführte Fahrzeug einen Stellplatz bereitstellt, beinhaltet der Beherbergungsvertrag auch mietrechtliche Elemente die zur Anwendung der Vorschriften der §§ 535 ff. BGB führen, was auch für den Fall gilt, dass kein gesondertes Entgelt für die Überlassung des Stellplatzes berechnet wird. (
2. Der Fehler einer Mietsache kann auch in äußeren Einwirkungen liegen und ist daher zu bejahen, wenn eine außerhalb der Mietsache befindliche Gefahrenquelle aufgrund ihrer räumlichen Nähe die Mietsache einer Gefahr aussetzt, bei deren Verwirklichung ein Fehler der Mietsache vorliegt, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert, was z.B. bei einem vermieteten Parkplatz in unmittelbarer Nähe zu einem abbruchgefährdeten Ast anzunehmen ist, wobei es bei Vertragsschluss nicht auf die Erkennbarkeit des Mangels der Mietsache ankommt, sondern ob die Ursache bereits vorlag.
3. Zum Ausschluss einer Gefährdung der Mietsache durch schadhafte Bäume gehört eine in regelmäßigen Abständen durchzuführende Kontrolle, wobei zunächst eine Sichtkontrolle vom Boden aus genügt, bei der Entfernung von Totholz hingegen eingehende Untersuchungsmaßnahmen erforderlich sind.
OLG Brandenburg, Urt. v. 05.09.2007 LG Potsdam, Urt. v. 02.04.2007 Bestellnr.: 536B0709051
Sachverhalt I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Er war gemeinsam mit seiner Ehefrau in der Zeit vom 03. bis 10.09.2006 Gast im Hotel des Beklagten in Potsdam. Den Pkw Opel Corsa, mit sie angereist waren, hatten die Eheleute auf dem von Bäumen umrandeten Parkplatz des Hotels abgestellt. Am 08.09.2006 herrschte böiger Wind mit Stärken von fünf bis sechs, in Böen höher. Gegen 16.10 Uhr brach ein großer Ast von einer der Eichen des Beklagtenab und fiel auf den Corsa, an dem wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Der vom Kläger mit der Schadensermittlung beauftragte Sachverständige stellte Wiederbeschaffungskosten des Fahrzeugs in Höhe von 9.500,- € und einen Restwert des Corsa von 2.000,- € fest. Die sich auf den Betrag von 685,79 € belaufende Rechnung des Gutachters beglich der Kläger. Er hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe sich einer Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht schuldig gemacht. Der abgebrochene Ast sei von außen erkennbar brüchig gewesen. Der gefährliche Zustand sei dem Beklagten bekannt gewesen und hätte ihn zum Handeln veranlassen müssen. Zumindest ein Fachkundiger hätte durch bloße I naugenscheinnahme erkennen können, dass von dem Ast eine Gefährdung ausging. Der Beklagte hat das Eigentum des Klägers an dem beschädigten Kfz geleugnet. Der gefährliche Zustand des Astes, der belaubt gewesen sei und Eicheln getragen habe, sei ihm nicht bekannt gewesen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass der Ast starkem Wind nicht standhalten werde. Im Übrigen wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch sowohl aus § 280 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Beherbergungsvertrag als auch aus § 823 Abs. 1 BGBwegen einer Eigentumsverletzung zu. Nebenpflicht des Beklagten aus dem Vertragsverhältnis sei es gewesen zu verhindern, dass das vom Kläger vereinbarungsgemäß auf dem Hotelparkplatz abgestellte Auto durch herabfallende Äste beschädigt werde. Durch die Verletzung dieser Pflicht seitens des Beklagten sei dem Kläger ein Schaden in geltend gemachter Höhe entstanden. Für den Kläger streite die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB,da er nach den Umständen zum Unfallzeitpunkt Besitzer des Corsa gewesen sei; diese Vermutung habe der Beklagte nicht widerlegt. Der Anspruch des Klägers sei nicht gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen, weil der Beklagtenichts Hinreichendes zu seiner Entlastung dargelegt habe. So habe er zwar vorgetragen, die auf dem Hotelgrundstück stehenden Bäume im Februar 2006 durch eine Baumschule von Alt- und Totholz befreit haben zu lassen. Einen Auftrag zur gründlichen Untersuchung der Bäume samt Ästen auf Krankheiten und Standfestigkeit habe er indes nicht erteilt. Eines solchen Auftrages hätte es bedurft mit der Folge, dass der Beklagte, nach dessen eigenem Vortrag die Baumpflegemaßnahmen im Februar 2006 die ersten nach 40 Jahren gewesen seien, fahrlässig gehandelt habe. Hätte der Beklagte pflichtgemäß einen Untersuchungsauftrag erteilt, hätte die Baumschule erkannt,dass der fragliche Ast nicht bruchfest und von innen mit Pilz befallen gewesen sei. Die im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB relevante Verkehrssicherungspflicht des Beklagten gründe sich darauf, dass dieser mit seinem Hotelbetrieb einen Verkehr eröffnet habe und die daran Teilnehmenden vor den hiermit verbundenen Gefahren im Rahmen des Zumutbaren habe schützen müssen. Hierzu zähle auch, die von den Hotelgästen abgestellten Pkw vor herabfallenden Ästen der umstehenden Bäume zu schützen. Gegen dieses ihm am 04.04.2007 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 23.04.2007 eingelegten und am 04.06.2007 begründeten Berufung, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Er macht geltend, das Landgericht habe die Beweislast verkannt, nach der es dem Kläger obliege, eine Pflichtverletzung zu beweisen. Diesen Beweis habe der Kläger nicht geführt, weil allein aus der Tatsache, dass ein Ast auf das Auto gefallen sei, nicht auf einen Pflichtverstoß geschlossen werden könne. Zu dem Astbruch könne es auch aufgrund des Windes gekommen sein. Ohne eigene Sachkunde und ohne Beweiserhebung gehe das Landgericht davon aus, dass die am 01.02.2006 auftragsgemäß durchgeführte Baumpflege nicht geeignet gewesen sei, der Kontrollpflicht Genüge zu tun. Dabei habe es verkannt, dass grundsätzlich eine rein visuelle Kontrolle des Baumbestandes, die ein bis zwei Mal im Jahr stattzufinden habe, den Anforderungen genüge. Ergebe sich hieraus kein Anhalt für eine Gefährlichkeit, so bedürfe es weiterer Maßnahmen, etwa einer Bohrung, nicht. Die weitere Argumentation des Landgerichts, eine nähere Überprüfung der Bäume sei geboten gewesen, weil der Baumbestand seit 40 Jahren nicht gepflegt worden sei, lasse unberücksichtigt, dass er die Bäume seit Aufnahme der Bauarbeiten bis zur Hoteleröffnung im Mai 2005 regelmäßig beobachtet habe. Keiner der Bäume habe erkennbar krankhafte Veränderungen aufgewiesen, namentlich der fragliche nicht. Des Weiteren träfe die Annahme des Erstgerichts, die Baumschule hätte bei Durchführung einer Bohrung den Pilzbefall des Astes erkannt, nicht zu. Zu Unrecht habe das Landgericht es unterlassen, zur Ursache des Astbruchs ein Sachverständigengutachten einzuholen. Schließlich verkenne die angefochtene Entscheidung, dass der Kläger, der sich zum Unfallzeitpunkt nicht in dem Kfz befunden habe, keinen Besitz an demselben innegehabt habe mit der Folge, dass die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB nicht zu dessen Gunsten greife.
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