Fremdleistung | Vor Ort gebuchte Reiseleistung | Bootsausflug | Minderung des Reisepreises | Schadensersatz | Schmerzensgeld | Haftung Reiseveranstalter |Reisemittler |
BGB §§ 651a Abs. 2, 651c Abs. 1, 651d Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4
Leitsätze
1. Wenn der Reiseveranstalter nicht nur als Vermittler einer am Urlaubsort gebuchten Reiseleistung "Bootsausflug" auftritt, haftet er für Unfälle bei der Reiseleistung.
2. Ein vom Reiseveranstalter zu verantwortender Unfall und die daraus resultierenden urlaubsbeeinträchtigenden Folgen rechtfertigen eine Minderung des Reisepreises und ‚Schadensersatz und Schmerzensgeld.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 03.11.2008 - Bestellnr.: 651c0811031
Sachverhalt Aus den Gründen… Bei einem Bootsausflug des Klägers und seiner Lebensgefährtin zu den Phi Phi Inseln in Thailand kam es zu einem Unfall. Der gegenständliche Unfall des Klägers ereignete sich an der zweiten angefahrenen Insel mit Namen „Monkey Island“. Auch hier wurden die Gäste ca. 200 m vor dem Strand aufgefordert, die letzte Strecke schwimmend zurückzulegen. Es wurde jedoch seitens der Bootsbeatzung versäumt, die Gäste darauf hinzuweisen, dass offensichtlich aufgrund Niedrigwassers äußerst gefährliche Korallenriffe bis ca. 50 cm zur Wasseroberfläche heraufragten. Der Kläger machte sich wie die anderen Gäste auch schwimmend auf den Weg. An der vorbezeichneten Insel geriet der Kläger unversehens über die Korallenriffe. Diese weiterhin schwimmend zu überqueren war wegen der geringen Wassertiefe unmöglich, so dass der Kläger gezwungen war, über die Korallenriffe hinweg zu klettern. Obwohl der Kläger nach den schlechten Erfahrungen, die er bei der ersten angelaufenen Insel gemacht hatte, Schuhe angezogen hatte, rutschte er bei dem Versuch, das Korallenriff gehend zu überqueren ab und zog sich am linken Fuß eine tiefe Schnittwunde zu.
Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Die Zeugin M., Lebensgefährtin des Klägers, bestätigte insoweit vollumfänglich die Behauptungen des Klägers. Die Zeugin M. hat den Vorfall ausführlich, nachvollziehbar und überzeugend geschildert. Die Aussage der Zeugin M. ist auch glaubhaft. Dem steht nach Auffassung der Kammer auch nicht entgegen, dass die Zeugin M. die Lebensgefährtin des Klägers ist. Vielmehr wird die Aussage der Zeugin M. auch durch die übergebenen Lichtbilder betreffend die erlittene Schnittverletzung gestützt.
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