Reisevertrag | Vorverlegter Rückflug nach Tod einer Mitreisenden | Aufwendungsersatz | Kündigungsrecht | Unzumutbarkeit |Tod Mitreisender |
BGB §§ 651c , 651e, 651e Abs.1 Satz 2, 651j 670
Leitsätze 1. Der Tod eines Mitreisenden ist kein Mangel im Sinne des Reiserechts, denn objektiv ist die Fortsetzung der Reise nicht unzumutbar. Die seelische Beeinträchtigung, die auf Seiten des Reisenden nach Tod des Mitreisenden vorlag, stellt kein Kriterium der Unzumutbarkeit dar. Durch den Tod des Mitreisenden ist auch kein berechtigter Kündigungsgrund gegeben.
2. Wenn ein Reisender nach dem Tod eines Mitreisenden die Reise abbricht, braucht ein Reiseveranstalter nicht die Aufwendungen infolge des Abbruchs zu ersetzen.
AG Bonn, Urt. v. 24.08.2006 Bestellnr.: 651c060824
Sachverhalt Aus den Entscheidungsgründen Der Kläger hat gegenüber der Beklagten mit Fax vom 3.8.2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er für die außervertragsgemäßen Kosten der Rückreise nicht aufkomme. Zwar hat die Beklagte die Kläger unstreitig darauf hingewiesen, dass ein kostenfreier Rücktransport mit dem Flugzeug erwartet werde. Ein solcher Rücktransport ist dann anschließend vom Kläger auch organisiert worden. Eine Kostenfreiheit diesbezüglich hat der Kläger der Beklagten aber nicht zugesichert. Im Hinblick auf das Fax des Klägers vom 3.8.2005 konnte die Beklagte auch nicht damit rechnen, dass der Kläger die entsprechenden Kosten übernahm, wenn er dies nicht ausdrücklich bestätigte.
Entscheidungsgründe ...
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