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Urteile zu Pauschalreisen:
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Urteil OLG Köln 19.05.2008 Kreuzfahrt Höhepunkte

A U S F A L L   V O N   H Ö H E P U N K T E N   E I N E R   K R E U Z F A H R T 

Höhepunkt der Reise | Inuit-Siedlung | gründe Hölle des Orinoko | Kreuzen vor Kap Hoorn | Minderung des Reisepreis | Berechnung der Minderung | Kreuzfahrt |

BGB §§ 651c, 651d, 651f, 651f Abs. 2, 638 Abs. 3, 638 Abs. 3 S. 2 n. F., § 638 Abs. 4

Leitsätze
1. Wenn eine Kreuzfahrt wegen des nicht vollständig entsprechend den Katalogangaben durchgeführten Programms und ausgefallener Höhepunkte der Reise mangelhaft war, verbietet sich im Rahmen der Schätzung des Umfangs
des Minderungsanspruchs eine schematische Beurteilung im Wege einer
bloßen Gegenüberstellung der Reiseleistungen, die an einem bestimmten
Tag erbracht worden sind und den ausgefallenen Leistungen. Ebenso wenig kann der Umfang der Minderung dadurch ermittelt werden, dass die Tage, an denen die Reise mangelfrei war, in Relation gesetzt werden, zu den Tagen, an denen die versprochenen
Leistungen nicht oder nur eingeschränkt erbracht wurden. Es hat vielmhr eine Gewichtung unter wertender Betrachtung der einzelnen Programmpunkte und nicht lediglich eine Addition einzelner Tabellenwerte zu erfolgen.

2. Bei Ausfall des Besuchs einer Inuit-Siedlung sowie verkürzter Besichtigung von
Boston und New York ist eine Minderung von 5% angezeigt.

3. Die Beeinträchtigung des Urlaubserlebnisses durch Ausfall der Flussfahrt in die "grünen Hölle" des Orinoko ist mit 10% Minderung zu bewerten.

4. Um 40% zu mindern ist der Reisepreis wegen des entfallene Kreuzen vor Kap Hoorn und verkürtztem Aufenthalt in der Antarktis.

OLG Köln Urt. v. 19.05.2008 - 16 U 82/07 - Amtsgericht Bonn, 10 O 170/07
Bestellnr.: 651c0805191



Sachverhalt
I. Die Kläger buchten für die Zeit vom 27.08. bis zum 13.11.2006 bei der Beklagten
die Kreuzfahrt "Von der Arktis zur Antarktis" auf der MS B. zum Preis von
20.889,00 € zuzüglich Versicherungsprämie, Kerosinzuschlägen und Bahnkosten.
Diese führte von I. zunächst nach H., sodann entlang der nordamerikanischen
Ostküste in die Karibik und das Mündungsdelta des Orinoco. Nach Durchfahrt
durch den Panama-Kanal ging es weiter entlang der südamerikanischen Ostküste
in die Antarktis und schließlich wieder nordwärts nach Feuerland, von wo aus
entweder der Rückflug nach Deutschland erfolgen oder gegen einen gesondert
ausgewiesenen Reisepreis ein Anschlussprogramm in Argentinien in Anspruch
genommen werden konnte.

Aufgrund eines Fehlers der Reederei bei der kalkulierten Geschwindigkeit des
Schiffes war es nicht möglich, alle im Katalog der Beklagten beschriebenen
Leistungen anzubieten. Es kam deswegen zum Ausfall und zur Abkürzung von
Vorbeifahrten, Hafeneinfahrten und Landgängen. Unabhängig hiervon erwiesen
sich in der Antarktis zwei von insgesamt acht angebotenen
Schlauchbootanlandungen schon deshalb nicht als durchführbar, weil die Ziele
wegen der Eissituation vor Ort und der Brutzeit von Vögeln grundsätzlich zu der
vorgesehenen Jahreszeit nicht angefahren werden konnten. Wegen der
Einzelheiten der ausgefallenen oder nur eingeschränkt bzw. unter Abänderung
durchgeführten Programmpunkte wird auf den Tatbestand des angefochtenen
Urteils verwiesen.
Die Kläger haben in erster Instanz die Rückzahlung von 11.069,00 € (= 55 % eines
mit 21.610,00 € errechneten Reisepreises, davon 30 % unter dem Gesichtspunkt
der Minderung und 25 % als Schadensersatz abzüglich vorprozessual gezahlter
816,00 €) begehrt.

Das Landgericht hat das Minderungsbegehren in Höhe von 768,00 € als
gerechtfertigt angesehen und die weitergehende Klage abgewiesen. Hiergegen
richten sich die Berufungen beider Parteien, mit denen sie ihr ursprüngliches
Begehren weiterverfolgen.


Entscheidungsgründe

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II.
Die Rechtsmittel beider Parteien sind in formeller Hinsicht unbedenklich. In der
Sache hat nur das Rechtsmittel der Kläger teilweise Erfolg, während dasjenige der
Beklagten nicht begründet ist.

Den Klägern steht gem. §§ 651c, 651d BGB i. V. m. § 638 Abs. 3, 4 BGB ein
Rückzahlungsanspruch von 3.207,60 € zu, weil sie berechtigt sind, den Reisepreis
in dieser Höhe zu mindern. Abzüglich der von der Beklagten vorprozessual
gezahlten 816,00 € verbleiben 2.391,60 €. Das weitergehende Begehren ist nicht
gerechtfertigt.

Zwischen den Parteien ist es dem Grunde nach nicht im Streit, dass die Kreuzfahrt
wegen des nicht vollständig entsprechend den Katalogangaben durchgeführten
Programms mangelhaft war. Streitig ist alleine der Umfang eines Minderungsrechts
der Kläger, das die Beklagte durch die vorprozessuale Zahlung als solches
anerkannt hat.

Zu Höhe des zurückzuzahlenden Betrages hält der Senat in Ausübung der durch §
638 Abs. 3 S. 2 BGB n. F. eröffneten Schätzungsmöglichkeit einen Betrag von
3.207,60 € für gerechtfertigt. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

1. Wegen des Umfangs der nicht entsprechend der Katalogbeschreibung
durchgeführten Programmpunkte folgt der Senat den Feststellungen des
Landgerichts, allerdings mit der Maßgabe, dass der Senat auch darin, dass
das nach der Leistungsbeschreibung geschuldete, tatsächlich aber
unterbliebene "Kreuzen vor Kap Hoorn", also einem der berühmtesten
Panoramen dieser Erde, einen zu berücksichtigenden Reisemangel darstellt.
Dieser wird nicht vollständig dadurch kompensiert, dass das Schiff sich auf
der Rückfahrt in einer Entfernung von zwölf Seemeilen dem Kap genähert
hat. Ein Kreuzen vor einer Landmarke impliziert unter der Voraussetzung,
dass die Wetterverhältnisse dies zulassen, die Möglichkeit einer näheren
Betrachtung, die bei einer bloßen Vorbeifahrt in einer Entfernung von 12
Seemeilen nicht möglich ist. Es war zwar bei der Vorbeifahrt am Kap diesig;
dafür aber, dass die Wetterverhältnisse ein näheres Heranfahren nicht
ermöglichten, bestehen indes keine Anhaltspunkte.

2. Es handelt sich bei der Reise "Von der Arktis zur Antarktis" nach der
Reisebeschreibung um eine Kreuzfahrt "der Superlative", deren maßgeblicher
Zweck nicht die Erholung und das Vergnügen einer Schiffsreise ist. Von
wesentlicher Bedeutung ist vielmehr die gewählte Reiseroute, die mit den
vorgesehenen Anlandungen und dem Kreuzen vor bestimmten Panoramen
kulturelle und landschaftliche Erlebnisse verspricht sowie dem Kennen lernen
verschiedener Länder und Kulturen dient. Auch dies macht die
Leistungsbeschreibung deutlich, indem mehrfach bei Programmpunkten
davon gesprochen wird, dass es sich um einen "Höhepunkt" der Reise
handele. Von daher verbietet sich im Rahmen der Schätzung des Umfangs
des Minderungsanspruchs eine schematische Beurteilung im Wege einer
bloßen Gegenüberstellung der Reiseleistungen, die an einem bestimmten
Tag erbracht worden sind, wie Unterkunft und Verpflegung an Bord und den
ausgefallenen Leistungen. Ebenso wenig kann der Umfang der Minderung
dadurch ermittelt werden, dass die Tage, an denen die Reise mangelfrei war,
in Relation gesetzt werden, zu den Tagen, an denen die versprochenen
Leistungen nicht oder nur eingeschränkt erbracht wurden. Es macht nämlich
einen Unterschied, ob es sich um einen Tag auf hoher See ohne Erlebniswert
außerhalb der auf dem Schiff selbst angebotenen Erholungsmöglichkeiten
gehandelt hat oder um einen solchen, an dem dem Reisenden ein
"Höhepunkt" versprochen war. Es hat daher einer Gewichtung unter
wertender Betrachtung der einzelnen Programmpunkte und nicht lediglich
eine Addition einzelner Tabellenwerte zu erfolgen (OLG Celle NJW-RR 2003,
200). Dies folgt schon daraus, dass es bei der Bemessung der Minderung –
wie bereits das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - nach zutreffender
Auffassung grundsätzlich auf die Reise als Gesamtheit ankommt, also darauf,
inwieweit das mit der Reise verbundene Urlaubserlebnis bzw. der Nutzen der
Reise beeinträchtigt ist (BGH NJW 2000, 1188 [1191]: vgl. weiter
MünchKom/Tonner, BGB, 4. Auflage, § 651c Rdn. 22, § 651d Rdn. 15 u.
Staudinger/Eckert, BGB, Neubearb. 2003, § 651d Rdn. 37 jeweils mit
Nachweisen zum Meinungsstand).

3. Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass es sich um eine Reise
gehandelt hat, die durch unterschiedliche Kultur- und Landschaftszonen
geführt hat (Nordatlantik und Arktis; Ostküste Nordamerikas; Karibik;
Pazifikküste Südamerikas mit Antarktis) und die auch in vier gesonderten
Abschnitten bzw. in Kombination einzelner Abschnitte buchbar war. Hiervon
haben Reisende auch Gebrauch gemacht, wie dem Senat aus weiteren
anhängigen Verfahren wegen des dritten und vierten Abschnitts bekannt ist.
Hiernach erscheint es angezeigt, wegen der Einstandspflicht des
Reiseveranstalters auf die gesondert buchbaren Abschnitte abzustellen,
wobei wegen des relativ geringen Umfangs der Mängel die beiden ersten
Reiseabschnitte zusammengefasst werden können.

4. Von diesen Ansatzpunkten her gilt:
a) In den ersten beiden Reiseabschnitten (20 Tage + 19 Tage) war die Reise
nicht wesentlich beeinträchtigt. Jeweils nur an 2 Tagen ist eine
Programmänderung eingetreten (siehe Feststellungen des Landgerichts zu ad).
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass im Katalog der Besuch der Inuit-
Siedlung/Baffin Island (der ausgefallen ist) sowie die Besichtigung der Städte
Boston (6,5 Std. statt 10,5 Std.) und New York (2 Tage statt 2,5 Tage)
besonders hervorgehoben sind und es sich bei Qaqortoq nach dem
unbestrittenen Vortrag der Kläger um den schönsten Ort Südgrönlands
handelt. Der Senat hält daher auf der Grundlage eines Reisepreises von
264,00 € pro Tag = 10.296,00 € für die beiden Abschnitte eine Minderung um
5% = 514,80 € 17
für angezeigt.

b) Deutlich höher ist dagegen die Beeinträchtigung des Urlaubserlebnisses
während des 3. Reiseabschnitts zu bemessen, nämlich mit
10 % = 475,20 € 20
bei einem anteiligen Reisepreis von 4.752,00 € für diesen 18-tägigen
Abschnitt. Hier ist es zwar ebenfalls nur an zwei Tagen zu Programmänderungen gekommen. Jedoch bezogen sich diese auf einen
Höhepunkt der Reise lt. Katalogbeschreibung, nämlich auf den Orinoko-Strom
und dessen Delta (Feststellungen des Landgerichts zu e u. f). Die für den
10.10.2006 vorgesehene Flussfahrt in der "grünen Hölle" des Orinoko fand im
Dunklen statt und das für den 12.10.2006 vorgesehene Kreuzen im Delta
entfiel gänzlich, allerdings mit einer ersatzweisen Anlandung in dem Ort
Curiapo.

c) Deutlich gemindert, nämlich um
40 % = 2.217,60 € 23
war der 21-tägige letzte Reiseabschnitt mit einem anteiligen Reisepreis von
5.544,00 €. Hier ist es zu den in dem angefochtenen Urteil unter g) bis l)
aufgeführten Beeinträchtigungen gekommen, wobei – siehe oben – auch das
entfallene Kreuzen vor Kap Hoorn auf der Hinfahrt als – allerdings teilweise
kompensierter - Reisemangel anzusehen ist. Besonders ins Gewicht fallen
dabei die strapaziöse Busrückfahrt nach dem ohnehin verkürzten Besuch von
Arequipa, der Fortfall der Anlandung in Puerto Montt und des von dort
vorgesehenen Ausflugs in die "einzigartige Vulkanwelt", der Ausfall der
Halbtagesvorbeifahrt in der Laguna San Raphael und die massiven
Programmänderungen in der Antarktis, die dazu geführt haben, dass drei der
Anlandungen per Schlauchboot entfielen und der Gesamtaufenthalt von 4 auf
2 ½ Tagen verkürzt wurde. Gerade das Antarktisprogramm wurde in einem
gesonderten Prospekt der Beklagten – mit Recht – als ein besonderes
Erlebnis herausgestellt. Es entfielen aber nicht nur ein Teil der attraktiven
Schlauchbootanlandungen, sondern auch ein großer Teil der Zeit für ein
Erleben der Antarktis insgesamt, also auch bei einer Vorbeifahrt an
außergewöhnlichen Panoramen.

d) Das weitergehende Rückzahlungsbegehren der Kläger, die aus dem
Gesichtspunkt der Minderung 30 % des Reisepreises (= 6.266,70 €)
zurückverlangen, ist hiernach nicht begründet.

Ein Schadensersatzanspruch gem. § 651f Abs. 2 BGB wegen entgangener
Urlaubsfreude steht den Klägern nicht zu.
Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine für den Anspruch erforderliche
erhebliche Beeinträchtigung der Reise im Regelfall erst dann angenommen
werden, wenn der Gesamtwert der Reise um mehr als 50 % gemindert ist (OLG
Köln NJW-RR 2000, 1439). Damit befindet sich der Senat im Einklang mit der ganz
überwiegenden Rechtsprechung und – zunehmend - auch der Literatur (vgl.
MünchKom/Tonner, BGB, 4. Auflage, § 651f Rdn. 49, 51 mit Nachweisen zum
Meinungsstand, a. A. noch in der 3. Auflage Rdn. 31; Führich Rdn. 412 ebenfalls a.
A. noch in der Vorauflage Rdn. 348; Beck´scher Online-Kommentar/Geib § 651f
BGB Rdn. 14).

Bezogen auf die Gesamtreise liegt die vorliegend gerechtfertigte Minderung von
ca. 15 % des Gesamtpreises deutlich unterhalb der niedrigeren
Erheblichkeitsschwelle zwischen 20 bis 33 %, die von abweichenden Stimmen in
der Rechtsprechung und Literatur angesetzt wird. Ein gänzlicher Verzicht auf die
Erheblichkeitsschwelle, wie er unter Bezugnahme auf das "Leitner-Urteil" des
EuGH (NJW 2002, 1255) teilweise gefordert wird, weil § 651f Abs. 2 BGB insoweit
europarechtswidrig und damit nicht anwendbar sei (z. B. wohl MünchKom/Tonner,
§ 651f Rdn. 53), ist nicht gerechtfertigt. Art. 5 der Pauschalreise-Richtlinie
verschafft einem Reisenden nach der Rspr. des EuGH zwar "grundsätzlich" einen
Anspruch auf immaterielle Entschädigung bei einem Reisemangel, was aber nicht
ausschließt, dass der nationale Gesetzgeber, der einen solchen Anspruch
normiert, auch die Voraussetzungen regelt. Die Erheblichkeitsschwelle des § 651f
BGB stellt eine derartige Umschreibung der Anspruchsvoraussetzungen dar ( so
zutreffend Führich, Reiserecht, 5. Auflage, Rdn. 409).
Allerdings ist die Gewährung einer Entschädigung nach § 651f Abs. 2 BGB auch
dann möglich, wenn nicht die gesamte Reise, sondern nur ein Teil hiervon Mängel
von erheblichem Gewicht aufweist (Staudinger/ Eckert, § 651f Rdn. 66). Vorliegend
könnte dies wegen des letzten Teils der Reise in Betracht kommen. Die
Erheblichkeitsschwelle einer Beeinträchtigung der Reise von mindestens 50 % ist
indes auch wegen dieses Teils nicht erreicht. Abweichungen vom Regelfall sind
zwar möglich. Diese können aber aus Gründen der Rechtssicherheit nur in
besonders gelagerten Ausnahmefällen eingreifen, bei denen ein Abstellen auf den
Orientierungswert das Maß der Beeinträchtigung nicht zutreffend wiederspiegelt,
etwa bei bestimmten Personengruppen, z. B. Kindern oder behinderten Menschen,
bei denen die Intensität der Beeinträchtigung entsprechend dem Erlebniswert
anders als bei der Normalgruppe zu bewerten ist (Führich Rdn. 412). Auch wenn
sich vorliegend – unstrittig zumindest bei einem Teil der Reisenden - vor allem
angesichts der Art und Weise, in der seitens der Beklagten bzw. ihrer
Leistungsträger über die Programmänderungen informiert wurde, eine durchaus
verständliche Verärgerung breitgemacht hatte, was naturgemäß mit einer
Beeinträchtigung des Urlaubsgenusses verbunden sein kann, ist demgegenüber
festzustellen, dass trotz der nicht zu verkennenden Beeinträchtigungen das
Erleben der Pazifikküste Südamerikas mit kulturellen Hintergründen und
markanten Orten sowie der Antarktis als solches geboten wurde. So fand der
Ausflug nach Arequipa statt; Santiago des Chile konnte – wenn auch nur für zwei
statt fünf Stunden - besichtigt werden. Anlandungen per Schlauchboot in der
Antarktis sind ebenfalls erfolgt. Ein Eindruck von Kap Hoorn konnte letztlich, wenn
auch nur aus großer Entfernung vermittelt werden. Nach alledem hält der Senat,
der in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass eine
Anwendung des § 651f Abs. 2 BGB in Betracht kommen könne, aber die Meinung
des Senats noch offen sei, ein Abweichen vom Regelfall nicht für gerechtfertigt.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 284, 288, 291 ZPO. Der Anspruch
auf Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten wird, soweit das Landgericht
diesen aberkannt hat, nicht mehr weiterverfolgt, da sich der Berufungsantrag der
Kläger nur auf die Zuerkennung einer weitergehenden Hauptforderung bezieht.

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Berufung der Beklagten nicht begründet ist. 31
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; diejenige über die vorläufige
Vollsteckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 32
Die Revision war nicht zuzulassen Bei der Bemessung der Minderung handelt es
sich um eine typische Einzelfallentscheidung. Dies gilt letztlich auch für den
Entschädigungsanspruch nach § 651f Abs. 2 BGB, zu dem der Senat sich in
Einklang befindet mit der überwiegend vertretenen Meinung und letztlich auch
nicht in Widerspruch steht zu Meinungen, die die Erheblichkeitsschwelle niedriger
ansetzen. Ein solcher Ansatz ist auch nach Auffassung des Senats durchaus
möglich, aber im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.

Eine Aussetzung des Verfahrens und eine Vorlage der Sache an den
Europäischen Gerichtshof gem. Art. 234 Abs. 2 EGV scheiden ebenfalls aus, da
dieser bereits entschieden hat, wie die einschlägige europäische Rechtsnorm,
nämlich Art. 5 der Pauschalreise-Richtlinie in Bezug auf immaterielle Schäden
auszulegen ist.


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Urteil BGH 28.10.2010 Bahnverspätung | Urteil OLG Celle 24.01.2008 Reisepreis