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Urteil OLG Celle 17.06.2004 Ersatzunterkunft Lage
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M I E T W A G E N K O S T E N
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UNTERKUNFT | ERSATZUNTERKUNFT | Minderung | Berechnung | Berechnungsgrundlage | Reisevertrag | Minderung | Entschädigung für vertane Urlaubszeit | Ferienhaus in Baustellenumgebung | Ersatzunterkunft | abgelegenes Ferienhaus|
BGB § 651 f Abs. 2
Leitsätze 1. Bei der Ermittlung der Minderungsquote, die dem Reisenden wegen feststellbarer Mängel zusteht, ist die Minderung durch eine wertende Betrachtung aller feststehenden Umstände des konkreten Einzelfalls und nicht etwa durch Addition von Tabellenwerten zu ermitteln.
2. Als Berechnungsgrundlage einer Minderung sind nicht nur die Mietkosten des Ferienhauses sondern auch die Mietwagenkosten heranzuziehen, denn die Anmietung eines Fahrzeuges stellt eine mit der Wahl eines abgelegenen Ferienhauses als Ersatzunterkunft anstelle einer Hotelunterbringung notwendig einher gehende Maßnahme dar.
3. Eine Entschädigung für vertane Urlaubszeit kommt im Regelfall erst ab einer Minderung von 50 % in Betracht.
OLG Celle, Urt. v. 17.06.2004
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Bestellnummer:: 651f0406171
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U R H E B E R R E C H T
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© Reiserechts-Register 2008 - Urteile zu Pauschalreisen, zur Mängelrüge, zu den Informationspflichten, zur Buchung, zum Flug, zur Bahnbeförderung, zur Busbeförderung, zur Schiffbeförderung, zum Reisegepäck, zur Unterkunft, zum Lärm
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