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Urteil LG Frankfurt 31.01.2008 Baulärm
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R E I S E P R E I S M I N D E R U N G
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BAULÄRM | Groß-Baustelle | Hinweis im Prospekt | Reisepreisminderung
BGB §§ 651c Abs. 1, 651d Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4
Leitsätze 1. Ein Reiseveranstalter muss seine Leistungsbeschreibung im Prospekt so gestalten, dass die für den Reisenden wichtige und maßgebliche Informationen bei dem betreffenden Objekt abgedruckt sind, wo der Reisende nach Treu und Glauben eine entsprechende Information erwarten darf. Informationen über mögliche (massive) Bautätigkeiten sind von einer derartigen Relevanz, dass diese Information bei der Hotelbeschreibung erwartet werden kann.
2. Gegen diese Pflicht verstößt ein Reiseveranstalter, wenn er wichtige Informationen nicht bei dem betreffenden Objekt abdruckt, sondern sie in einem vom Haupt-Prospekt getrennten Preisteil aufnimmt. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei dem betreffenden Objekt drucktechnisch deutlich gestaltet und unmissverständlich auf die Seiten des Reiseprospekts hinzuweisen, auf denen sich weitere wichtige Informationen zu dem Hotel befinden.
3. Daher hat der Reisende hat einen Anspruch gegen den Reiseveranstalter auf teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund einer eingetretenen Reisepreisminderung wegen Reisemängeln in Form von Baustellen und Baulärm in Höhe von 60 % des Reisepreises.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 31.01.2008 Die Sachverhalte in den Entscheidungsgründen
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Bestellnummer:: 651c0801311
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U R H E B E R R E C H T
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© Reiserechts-Register 2008 - Urteile zu Pauschalreisen, zur Mängelrüge, zu den Informationspflichten, zur Buchung, zum Flug, zur Bahnbeförderung, zur Busbeförderung, zur Schiffbeförderung, zum Reisegepäck, zur Unterkunft, zum Lärm
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