Öffentlicher Strand | Deutsche Sprache im Hotel | Miniclub | deutschsprachige Kinderbetreuung |
BGB § 651 d
Leitsätze 1. Für den Zustand eines öffentlichen Strandes muss ein Reiseveranstalter nur dann einstehen, wenn er diesen im Prospekt besonders hervorgehoben hat oder es sich um einen reinen Badeurlaub handelt.
2. Die Zusage des Vorhandenseins eines „Miniclubs“ verpflichtet ohne weitere Angaben jedenfalls dann nicht gleichzeitig die Zusage, dass in diesem „Miniclub“ auch deutsch gesprochen wird, wenn es sich um ein Hotel in einem Land außerhalb des deutschsprachigen Raumes handelt. In einer internationalen Hotelatmosphäre kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Betreuung der Kinder auf Deutsch erfolgt.
2. Ohne eine entsprechende Angabe kann ein Reisender nicht davon ausgehen, dass sich in einem türkischen Club gerade deutsche Urlauber in der Mehrzahl befinden und aus diesem Grund die „Clubsprache“ wohl deutsch sein wird, bzw. dass die Betreuer sämtliche denkbaren Sprachen beherrschen.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 20.05.2008 Bestellnr.: 651d0805201
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