Selbstabhilfe | Erweiterte Selbstabhilfe | Hypothetische Minderung | Ersatz-Unterkunft | Umzug in ein Ersatz-Hotel | unberechtigte Selbstabhilfe | unberechtigte Kündigung | Ersatzanspruch |
BGB §§651c Abs. 3, 651e
Leitsätze 1. Die Kosten für eine erweiterte Selbstabhilfe (Umzug in ein Ersatz-Hotel) können erst dann geltend gemacht werden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt, die ab einer Minderung von 25% anzunehmen ist.
2. Ein Ersatzanspruch für die Kosten der Ersatz-Unterkunft besteht nur dann besteht, wenn der Reisende die Reise auch hätte kündigen können.
3. Wie bei der unberechtigten Kündigung kann der Reisende aber auch bei der unberechtigten Selbstabhilfe eine hypothetische Minderung für die Zeit nach Abreise (Umzug) geltend machen.
LG Duisburg, Urt. v. 20.12.2007 Bestellnr.: 651c200712201
Sachverhalt Siehe Entscheidungsgründe
|