Erhebliche Beeinträchtigung | Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit | Minderungsquote |
BGB § 651f Abs. 2 BGB
Leitsatz Bei Minderungsquoten unterhalb von 25% kann nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung der Reise ausgegangen werden, während bei einer Minderungsquote von 50% und höher eine erhebliche Beeinträchtigung zu vermuten ist. Erst bei Minderungsquoten zwischen 25% und 49% ist die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, im Einzelfall anhand der Art und des Umfangs der Mängel, des Reisecharakters, des Reisezweckes und des Zielgebiets zu prüfen.
LG Duisburg, Urt. v. 20.12.2007 Bestellnr.: 651f0712201
Sachverhalt Siehe Entscheidungsgründe
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