Informationspflichten | Ramadan | Rückabwicklung | Kündigungsrecht der Reise | Kleidungsstil | Oman |
BGB §§651e Abs.1, 651c, 651c Abs. 3, 651d Abs. 2, 242 BGB-InfoV §§ 4-6
Leitsätze 1. Der Reiseveranstalter muss den Reisenden über die Auswirkungen des Fastenmonats Ramadan auf das öffentliche Leben auch dann aufklären, wenn der Reisende erklärt, er wisse, dass seine Urlaubszeit im Fastenmonat Ramadan liegt.
2. Es ist keine Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Reiseveranstalter, wenn die Reisenden durch die Mitarbeiter des Reisebüros nicht auf die Bekleidungsvorschriften im Oman hingewiesen wurden. Wer in ein muslimisches Land reist – und dies ist Allgemeingut –, weiß oder muss wissen, dass er mit einem durchaus normalen westeuropäischen Kleidungsstil bereits die religiösen Gefühle der Einheimischen verletzen kann.
3. Wegen der mit dem Fastenmonat Ramadon verbundenen Einschränkungen steht dem Reisenden kein Kündigungsrecht der Reise zu.
4. Es ist ein Reisemangel, wenn es Reisenden als Nicht-Muslimen während des Fastenmonats Ramadan untersagt ist, in der Zeit zwischen Sonnenauf- und -untergang in der Öffentlichkeit zu essen, zu trinken und zu rauchen.
5. Eine Mängelanzeige ist entbehrlich, wenn dem Reiseveranstalter eine Abhilfe überhaupt nicht möglich ist.
6. Bei unterlassenen Hinweises des Reiseveranstalters auf die Einschränkungen durch den Ramadan in der Öffentlichkeit auch für Nicht-Muslime steht dem Reisenden eine Minderung des Reisepreises für die gesamte gebuchte Dauer der Reise wegen der Einschränkungen und der möglicherweise bestehenden Angst vor Repressalien bei Nichtbeachtung der Verbote in Höhe von 10% zu.
7. Im Wege des Schadensersatzes kann der Reisende in hälftiger Höhe die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend machen.
LG Dortmund, Urt. v. 24.08.2007 Bestellnr.: 651e0708241
Sachverhalt (in Entscheidungsgründen enthalten)
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