Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit | Schadensersatz | rutschfeste Fliesen | Weg zwischen den Hotelzimmern und dem Swimming-Pool |Allgemeines Lebensrisiko |
BGB § 651 f Abs. 2 a. F.,
Leitsatz Betreiber der Hotelanlage, für dessen Verhalten der Reiseveranstalter einzustehen hat, ist nicht verpflichtet, besonders rutschfeste Fliesen auf dem Weg zwischen den Hotelzimmern und dem Swimming-Pool zu verwenden. Reisende in einer großen Hotelanlage müssen sich darauf einstellen, dass die vorhandenen Böden aus unterschiedlichen Materialien bestehen und dementsprechend unterschiedlich rutschfest sind.
LG Baden-Baden Urt. v. 23.12.2002 - – AG Baden-Baden Urt.v. 30.08.2002 – Bestellnr.: 651f0212231
Sachverhalt (in Entscheidungsgründen enthalten)
Entscheidungsgründe ... hier erhältlich
|