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Urteil LG Baden-Baden 18.01.2008 Tauchboot
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Ü B E R B U C H U N G
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UNTERKUNFT | ERSATZUNTERKUNFT |Überbuchung |Mängel im Hotel | Schiffsunterbringung | Tauchboot | Allgemeins Lebensrisiko | Reisevertrag |
BGB §§ 651d Abs. 1 Satz 2, 638 Abs. 4; 651c Abs.1
Leitsätze 1. Die Unterbringung eines Reisenden auf einem Tauchboot wegen Überbuchung des gebuchten Hotels führt zu einer Minderung von 100% des auf den betreffenden Tag entfallenden Reisepreises ohne Kostenersatz der Reiserücktrittsversicherung.
2. Für ein Zimmer mit unschönem, nicht mehr hinzunehmenden Anblick, weil an den Wänden teilweise der Putz abblättert, steht dem Reisenden eine Minderung von 5% des Reisepreises zu.
2. Ein Brand auf einem Nachbarschiff ist kein dem Reiseveranstalter zurechenbarer Mangel sondern ein Allgemeines Lebensrisiko.
3. In einem einfachen Hotel stellen Wartezeiten von etwa 15 Minuten zwischen den Gängen am Büffet keine Reisemängel dar.
4. Das Fehlen eines Abhilfeverlangens ist reine Förmelei und daher für die Frage eines Minderungsanspruchs unbeachtlich.
5. Die nur kurzfristige Vorenthaltung des gebuchten Hotels von einem Tag bei Ankunft ist als gewichtiger Grund für eine Kündigung im Sinne des § 651e Abs.1 BGB nicht ausreichend.
LG Baden-Baden, Urt. v. 18.01.2008
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Bestellnummer:: 651d0801181
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U R H E B E R R E C H T
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© Reiserechts-Register 2008 - Urteile zu Pauschalreisen, zur Mängelrüge, zu den Informationspflichten, zur Buchung, zum Flug, zur Bahnbeförderung, zur Busbeförderung, zur Schiffbeförderung, zum Reisegepäck, zur Unterkunft, zum Lärm
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