Kreuzfahrt | Verkehrssicherungspflicht | Nasser Fußboden | Schmerzensgeld | Allgemeins Lebensrisiko |
BGB §§ 651d, 651f, 253
Leitsätze 1. Der Reiseveranstalter genügt seiner Verkehrssicherungspflicht, wenn er an einer Tür am Übergang vom nassen Außenbereich zum Innenbereich eines Kreuzfahrtschiffes ein Warnschild aufstellt.
2. In Eingangsbereichen eines Kreuzfahrtschiffs muss bei entsprechender Witterung – insbesondere nach einem Regen – mit feuchten und glatten Stellen gerechnet werden. Der Reisende darf den Übergangsbereich nur mit äußerster Vorsicht und mit dem Hauptaugenmerk auf Feuchtigkeitsstellen auf dem Fußbodenbelag betreten, um einen Sturz zu vermeiden.
AG Offenbach a.M., Urt. v. 27.05.2008 Bestellnr.: 651d0805271
Tatbestand (abgekürzt gemäß § 313 Abs. 2 ZPO) Die Klägerin macht Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld gegenüber der Beklagten geltend. Die Klägerin buchte über die Beklagte eine Kreuzfahrt mit dem Schiff C. M. in der Zeit vom 24.6. bis 1.7.2007 zum Gesamt-Reisepreis von 1.964,- EUR. An der Reise nahm sie mit ihrem Ehemann und der Tochter teil. Am 27.6.2007, im Hafen von St. Petersburg / Russland, hatte die Klägerin morgens gegen 8:15 Uhr einen Unfall. Im Bereich zwischen Außendeck und dem vorderen Treppenhaus auf Deck 9 rutschte sie aus und brach sich nach einem Sturz das rechte Handgelenk. (…)
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