Kündigung wegen höherer Gewalt | Chikungunya-Virus | Reisevertrag | Mauritius |
BGB § 651j Abs. 1, 651 i
Leitsatz Der Chikungunya-Virus ist als harmlos zu betrachten. Sein Auftreten in Mauritius berechtigt daher nicht zu einer Kündigung wegen höherer Gewalt.
AG München, Urt. v. 23.10.2007 – Bestellnr.: 651j0710231
Tatbestand Die Kläger begehren nach einem Reiserücktritt die Rückzahlung von Stornierungskosten, die von der Beklagten einbehalten wurden. Die Kläger buchten bei der Beklagten am 16.2.2006 eine sechstägige Reise nach Mauritius vom 9.3.2006 bis 15.3.2006 zum Gesamtpreis von 5.505,- EUR. Am 1.3. 2006 traten die Kläger von dem Vertrag zurück wegen des Auftretens des Chikungunya-Virus am Reiseziel. Die Beklagte stornierte die Reise, behielt aber unter Berufung auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen 30% des Reisepreises, also 1.651,50 EUR als Stornierungskosten ein. Diese stellen die Klageforderung dar. (…)
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