Lärm am Urlaubsort | Hotellärm | Baustellenlärm | Minderung des Reisepreises |
BGB § 651d
Leitsatz Beim dauerhaftem und intensiver Baustellenlärm am Urlaubsort ist eine Minderung des Reisepreises um 25 Prozent eher noch moderat. Dabei ist bei der Herabsetzung der Gesamtreisepreis der Sportreise heranzuziehen.
AG München 22.12.2006 Bestellnr.: 651d061222
Sachverhalt Die Reisenden buchten für den Zeitraum Ende Februar 2006 bis Anfang März 2006 vom Reiseveranstalter eine Reise auf die Philippinen, bei zwei der drei Reisenden waren im Reisepaket auch mehrere Tauchgänge enthalten. Als sie dort ankamen, stellten sie fest, dass in unmittelbarer Nachbarschaft der Hotelanlage zwei Baustellen lagen, auf denen unaufhörlich zwischen 7 Uhr und 19 Uhr gearbeitet wurde. Eine dritte Baustelle befand sich etwas weiter weg, aber noch in Hörweite. Eine Baustelle befand sich nur wenige Meter hinter den Bungalows der Kläger, die zweite Baustelle befand sich direkt neben der Tauchschule am Hotelstrand rund 30 Meter von der Hotelanlage entfernt. Auf Grund des Lärms konnten sich die Urlauber weder am Pool noch am Hotelstrand noch in den Bungalows mit normaler Lautstärke verständigen. Eine Ausweichmöglichkeit bestand nicht. Aus diesen Gründen minderten die Kläger den Reisepreis um 25 Prozent und wollten diese Summen (637,25, 625 sowie 752,50 Euro) von der Reiseveranstalterin zurück. Diese weigerte sich zu bezahlen. Insbesondere könne nicht der gesamte Reisepreis gemindert werden, da die Flugleistungen, die Transferleistungen, die Verpflegung sowie die Tauchleistungen mangelfrei erbracht wurden.
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