Defekter Toilettensitz | vermoderte Badezimmertüre | Spermaflecken | defekte Küchenzeile | fehlende Glühbirnen | nichtschließendes Fenster | Sprünge im Lampenschirm | Ungepflegte Unterkunft |Inspektionspflicht | Reisepreisminderung | Ersatzunterkunft | Reisepreisminderung |
BGB 651 d
Leitsatz Der Reisende ist verpflichtet, eine Ersatzunterkunft zumindest anzuschauen, ansonsten verliert er seine Anspruch auf Reisepreisminderung; dies gilt auch, wenn im Ursprungsquartier tatsächlich Mängel vorlagen.
AG München 11.04.2007 Bestellnr.: 651d0704111
Sachverhalt Der Reisende buchte für zwei Wochen im Juli 2005 bei einem Reiseveranstalter eine Reise nach Kroatien für sich und seine Familie. Die Reise kostete 2016 Euro. Als er in der Appartementanlage eintraf, fand er seine gebuchte Unterkunft in einem abgewohnten und ungepflegten Zustand. Im Bad fehlten Fliesen, der Toilettensitz war defekt, das Duschbecken verstopft und die Badezimmertüre im unteren Bereich vermodert. Mangelhaft war auch die Couch, die mit zahlreichen, teils größeren Spermaflecken übersät war. In der Küchenzeile fehlte eine Schublade, die Schränke schlossen nicht ordnungsgemäß und die Lampenschirme wiesen Sprünge auf oder es fehlten Glühbirnen. Das Fenster des Schlafzimmers schloss nicht ordnungsgemäß. Diese Mängel rügte der Kläger zwei Tage nach seinem Einzug. Nach 10 Tagen reiste er vorzeitig ab und machte anschließend Minderungs- und Schadensersatzansprüche gegen das Reiseunternehmen geltend. Darauf hin zahlte dieses 202 Euro. Mehr sei nicht veranlasst, schließlich habe man dem Kläger vor Ort ein Ausweichquartier angeboten, dass ab dem vierten Tag der Reise zur Verfügung gestanden hätte. Dieses hätte der Reisende sich aber nicht angeschaut. Dem Reisenden war die Zahlung jedoch nicht ausreichend und er erhob Klage zum Amtsgericht München und verlangte weitere 854 Euro.
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