Mauerbesteigung auf eigenes Risiko | Reisemangel | Umzäunung | Umwehrung |Allgemeines Lebensrisiko |
BGB 651 d
Leitsatz Umwehrung einer Clubanlage durch eine mit Glasscherben bestückte Mauer ist kein Reisemangel.
AG München Urt. v. 10.01.2007 Bestellnr.: 651d0701101
Sachverhalt Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau und seinen neunjährigen Sohn für die Sommerferien 2005 bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin eine Pauschalreise nach Tunesien. Die Familie war in einer Clubanlage untergebracht, die von einer 2,20 Meter hohen Mauer umgeben war. Auf der Mauer lagen Glasscheiben, um Eindringlinge noch weiter abzuschrecken. Als der Sohn eines Tages beobachtete, dass Sicherheitsleute der Clubanlage einen umherstreunenden Hund aus der Anlage entfernten, versuchte er auf die Mauer zu klettern, um zu sehen, was mit dem Hund geschieht. Dabei verletzte er sich wegen der Glasscherben an den Unterarmen. Die Verletzungen infizierten sich, der Rest der Urlaubszeit war für die Familie nicht mehr erholsam. Daher verlangte der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1000 Euro für diese verlorene Urlaubszeit. Die Beklagte weigerte sich. Schließlich sei sie an den Verletzungen nicht schuld.
Entscheidungsgründe
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