Höhepunkt einer Reise | Minderungsquote |
§ 651 d
Leitsatz Eine Reise ist aufgrund des fast vollständigen Ausfalls eines „Höhepunkts“ mangelhaft. Dafür ist eine Minderung von 10% des gesamten Reisepreises angemessen.
AG München Urt. v. 06.07.2005 Bestellnr.: 651d0507061
Sachverhalt Ein Münchener Reiseveranstalter bewarb eine Alaskareise u. a. damit, dass eine der drei Höhepunkte der Reise die Durchquerung der „nördlichen Insidepassage“ mit der Fähre darstelle. U. a. deshalb entschlossen sich die beiden aus St. Peter-Ording stammenden Reisenden die Reise vom 06.07.2004 bis 26.07.2004 zu einem Reisepreis pro Person von 7.270,00 EUR (ohne Flug: 4.690,00 EUR) zu buchen. Die Insidepassage wurde dann auch am 10.07./13.07./14.07. durchquert, allerdings nur einmal mit der Fähre und das auch noch bei Nacht. Im Übrigen wurden die Reisenden mit Bus oder Flugzeug befördert. Die Reisenden monierten dies sofort und erhielten auch für den 13.07. 85 % des Tages- Reisepreises, für den 13.07. und 14.07.2004 jeweils 50 % des Tagesreisepreises, insgesamt pro Person 413,16 EUR zurück. Den beiden Reiseteilnehmern war dies zu wenig. Sie vertraten die Auffassung, dass der Reisemangel so gravierend sei, dass pro Person 1/3 des Gesamtreisepreises zurückzuerstatten sei (pro Person also: 2.423,00 EUR). Der Reiseveranstalter wollte jedoch nicht mehr bezahlen. Auch sah er nicht den Gesamtreisepreis von 7.270,00 EUR als korrekte Bemessungsgrundlage an, sondern lediglich den Preis ohne Flug in Höhe von 4.690,00 EUR. Dies deshalb, da die Flüge ohne jeden Mangel durchgeführt werden konnten und der Reiseveranstalter dafür lediglich als Vermittler aufgetreten sei. Da eine vorgerichtliche Einigung scheiterte, kam der Fall vor das Amtsgericht München. Entscheidungsgründe
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