Sicherungsschein | Rücktritt | Stornogebühren |
BGB § 651k Abs. 4 Satz1; 346 Abs. 1
Leitsatz Wird der Sicherungsschein bei Zahlung des Reisepreises nicht übergeben, so kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten, ohne Stornogebühren zahlen zu müssen.
AG Leipzig, Urt. v. 10.10.2007 – Bestellnr.: 651k0710101
Tatbestand Die Parteien streiten um Forderung aus einem Reisevertrag. Am 13.6.2005 schlossen die Parteien einen Reisevertrag im Reisebüro des Beklagten für eine Reise vom 27.10.2005 bis zum 18.11.2005 nach Panama zu einem Preis von insgesamt 3.806,- EUR. Die Klägerin zahlte am 5.7. 2005 einen Betrag in Höhe von 1.000,- EUR und am 15.9.2005 den Restbetrag in Höhe von 2.806,- EUR. Ein Sicherungsschein für die geleisteten Zahlungen wurde der Klägerin weder bei Zahlung noch später ausgehändigt. (…)
Entscheidungsgründe (…)
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