Kreuzfahrtreise | Storno-Pauschale „100%“| Allgemeine Reisebedingungen |Schadenersatz 100%|
BGB §§ 651 i Abs. 2 Satz 2 , 307 Abs. 2 Nr.1, 309 Nr. 5, 649
Leitsätze 1. Ein pauschalierter Schadensersatzanspruch in Höhe von 100% des Reisepreises bei Rücktritt von der Reise berechtigt sein, wenn der Preis als Entschädigung angemessen ist, weil Aufwendungen nicht erspart wurden und eine andere Verwertung nicht möglich war.
2. Auch wenn eine 100%ige Stornopauschale bewirkt, dass der Reiseveranstalter abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 651i BGB den vollen Vergütungsanspruch für die Reise behält, stellt das keine unangemessene Benachteiligung i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
AG Heilbad Heiligenstadt, Urt. v. 23.05.2008 Bestellnr.: 651i0805231
Sachverhalt Siehe Entscheidungsgründe
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