Wirbelsturm | Minderung | Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit | Höhere Gewalt | Reisevertrag |
BGB §§ 651 j, 651 d Abs. 2
Leisätze 1. Der Reiseveranstalter kann sich nicht auf höhere Gewalt gemäß § 651 j BGB berufen, wenn er eine Reise in Kenntnis eines aufziehenden Wirbelsturms durchführt.
2. Für die Unterbrechung der Wasser- und Stromversorgung ist eine Minderung von 40 % angemessen; für die Unterbringung in einer Ersatzunterkunft 15 %.
AG Hannover, Urt. v. 29.10.2002 Bestellnr.: 651j0210291
Tatbestand Die Parteien waren durch einen Reisevertrag für die Zeit vom 5. 11. bis 18. 11. 2001 in die Anlage X. auf Kuba in Form einer Gruppenreise mit anteiligem Reisepreis von 1.013,- EUR verbunden. Das gebuchte Hotel wurde durch den Wirbelsturm Michelle am 4. 11. 2001 dermaßen in Mitleidenschaft gezogen, dass eine dortige Unterbringung nicht möglich war. Die Klägerin und ihre Mitreisenden wurden in das ca. 100 Kilometer entfernte Hotel B. gebracht, in dem in der Zeit vom 5. bis 8. 11. 2001 die Strom- und Wasserversorgung unterbrochen war. Die Klägerin verlangt Minderung und Schadensersatz, worauf die Beklagte vorprozessual 125,- EUR gezahlt hat. Die Klägerin beruft sich über die nicht funktionierende Strom- und Wasserversorgung in den ersten vier Tagen hinaus auf mangelnde Benutzbarkeit des Swimmingpools bzw. teilweise Nicht-Benutzbarkeit des Strandes, die differierende Unterbringung insoweit, sowie die fehlende Möglichkeit von Tauchen und bemängelt das Auftreten von gesundheitsgefährdenden Quallen. (...)
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