Reisepreisminderung | Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit | Lärm | Baulärm | Reisevertrag | Pool | Sonnenschirme | Liegen mit Auflagen | Sauna | Billardtisch | Unterhaltungsprogramm | Boiler |TV-Gerät | Nachmittagskaffee | Bauschmutz |unfertige Hotelanlage |Insekten|
BGB §§ 651c, 651d, 651fAbs.2
Leitsätze 1. Baulärm auf einer nicht fertig gestellten Hotelanlage täglich zwischen 7:00 und 23:30 Uhr führt zu einer Minderung des Reisepreisevon 50%.
2. Die Reisenden haben wegen der erheblichen Beeinträchtigung der Reise (keine Poolnutzung, fehlende Sonnenschirme, Liegen, Auflagen, Sauna, Billardtisch, kein Unterhaltungsprogramm, kein Boiler, kein TV-Gerät, kein Nachmittagskaffee, erheblicher Bauschmutz) die aufgewendete Urlaubszeit ganz überwiegend vertan. Dafür ist ein Entschädigungsanspruch wegen vertaner Urlaubszeit in Höhe von 50,- EUR pro Trag angemessen.
3. Das gelegentliche Auftreten von Insekten stellt keinen Reisemangel dar. Damit muss der Reisende in südlichen Ländern rechnen.
AG Hannover, Urt. v. 11.10.2007 – 504 C 4712/07 Bestellnr.: 651c 0710111
Sachverhalt (in Entscheidungsgründen enthalten)
Entscheidungsgründe
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