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Urteil AG Hannover 08.05.2008 Ersatzhotel

M U S S   G L E I C H W E R T I G   S E I N 

Ersatz-Unterkunft | Gleichwertigkeit | Zumutbarkeit | Miniclub | Erholungswert| Kinderbetreuung | Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit | Frustrationsschaden |

BGB § 651 c, 651 f Abs. 1, Abs. 2

Leitsätze
1. Bietet ein Reiseveranstalter einem Reisenden eine Ersatz-Unterkunft an, ist zu verlangen, dass diese zur gebuchten Unterkunft objektiv gleichwertig ist, und subjektiv dem Reisenden zuzumuten ist, unter Würdigung aller Umstände des Falls diese Ersatz-Unterkunft auch anzunehmen. Dabei hat der Reiseveranstalter zu beweisen, dass die Ersatz-Unterkunft zur gebuchten Unterkunft objektiv gleichwertig ist und nicht etwa der Reisende, warum er die konkreten Ersatz-Angebote nicht angenommen hat.

2. Eine derartige objektive Vergleichbarkeit kann dabei allerdings nur dann gegeben sein, wenn das Ersatz-Hotel dem gebuchten Hotel hinsichtlich Kategorie, Ausstattung und Standard entspricht und in räumlicher Nähe zu dem gebuchten Hotel liegt.

3. Eine Abweichung um einen Stern (4 Sterne, statt 5 Sterne) stellt bereits eine so wesentliche Abweichung von dem gebuchten Hotel dar, dass insoweit eine Ablehnung bereits nicht als treuwidrig anzusehen ist.

4. Der Erholungswert einer Reise ist bei einer Unterbringung in einem gemeinsamen Schlafzimmer von Kindern und Eltern erheblich gemindert.

5. Dreijährige Kinder sprechen im Allgemeinen nicht mehrere Fremdsprachen, so dass eine internationale Betreuung mit einer deutschen Betreuung nicht vergleichbar ist.

6. Als Frustrationsschaden kann die der Hälfte des Reisepreises angemessen sein.

7. Es ist gerichtsbekannt, dass Sandalen im Winter in Hamburg nutzlos sind. Daher hat der Reisende einen Schadensersatzanspruch für den Urlaub angeschaffte Sandalen, allerdings bei ungetragenen Sandalen nur in Höhe von 50%, da die Reisende diese problemlos etwa auf der Handelsplattform ebay hätte verkaufen können.

AG Hannover, Urt. v. 08.05.2008 –
Bestellnr.: 651c0805081



Tatbestand
Die Klägerin macht mit der Klage Schadensersatzansprüche aus einem Reisevertrag geltend.

Die Klägerin hat bei der Beklagten für sich und ihren Ehemann sowie ihre zum Reisezeitpunkt 3 Jahre alten Zwillinge für den Zeitraum vom 4.11.2007 bis 22.11.2007 eine Pauschalreise im C. Bay an der S. Bay in Ägypten zum Preis von 2.876,- EUR gebucht.
Für diese Reise hat sie für ihre Kinder Neoporenshortys zu einem Gesamtbetrag von 129,- EUR gekauft sowie Sandalen zum Preis von je 70,90 EUR.

Mitte Oktober, das genaue Datum ist zwischen den Parteien streitig, ist der Klägerin von der Beklagten mitgeteilt worden, dass die Reise in das gebuchte Hotel nicht stattfinden kann, da dieses zum Reiseantritt noch nicht fertig gestellt sei.

In der Folge führten die Parteien Verhandlungen über ein Ersatz-Hotel. Die Klägerin bestand insoweit darauf, dass das Ersatz-Hotel einen Kinderclub ab 3 Jahre mit deutschsprachiger Betreuung, 2 Schlafzimmer, 5 Sterne, einen Sandstrand frei, flaches Wasser, einen kurzen Transfer und „All inclusive“-Leistungen enthalten müsse.

Die Beklagte bot den Klägern 5 in Ägypten gelegene Hotels an. (…)

Die Klägerin ist der Ansicht, die von der Beklagten angebotenen Hotels seien in Bezug auf Lage und Ausstattung mit dem gebuchten Hotel nicht vergleichbar, so dass sie insoweit nicht verpflichtet sei, auf dieses Angebot einzugehen.
Hinsichtlich der Bekleidung für die Kinder behauptet sie, dass insoweit eine Weiterverwendung unmöglich sei, da die Kinder aus diesen herauswachsen würden und geht hinsichtlich der Shorty von einer Nutzungszeit von 2 Jahren aus, so dass ein Betrag von 64,50 EUR geltend gemacht wird und bezüglich der Schuhe der volle Betrag von 141,80 EUR, da diese im Sommer angesichts des Wachstums der Kinder nicht mehr verwendbar seien.
(…)
Die Beklagte (…) ist der Ansicht, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Klägerin sei angesichts der angebotenen Ersatz-Hotels treuwidrig. Die von ihr angebotenen Hotels seien mit dem gebuchten vergleichbar. Auch insoweit es sich nicht um 5-Sternehotels handelt, ist die Beklagte der Ansicht, diese Abweichung sei allenfalls geringfügig.

Bezüglich der Kleidungsstücke bestreitet die Beklagte sowohl die Anschaffungskosten, wie auch die beabsichtigte Nutzungszeit. (…)



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