Reisevertrag | Reisemangel | Zufahrtsweg | Ferienhaus | Ferienwohnung |
BGB § 651 e I und II
Leitsatz Es ist dem Reisenden unzumutbar, sich Gefahren auf einem unzumutbaren Zufahrtsweg zum Ferienhaus auszusetzen.
AG Freiburg Urt. v. 16.11.2004 Bestellnr.: 651e0411161
Tatbestand Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Ferienwohnung in der Toskana für 23.08.2003 bis 06.09.2003 zum Preis von 1.376,– Euro. Auf die Buchungsbestätigung AS 75 wird Bezug genommen. Im Katalog AS 81 wird die Zufahrt wie folgt beschrieben:
Zufahrt 1,2 Kilometer über Schotterweg.
Die Klägerin trägt vor, diese Beschreibung sei falsch. Es handele sich tatsächlich um einen unbefestigten Weg, dessen Fahrbahn mit Bauschutt und groben Steinbrocken hergestellt worden sei. Diese Steinbrocken ragten teilweise und vor allem im mittleren Bereich der Fahrbahn derart hoch über das Niveau der Fahrrinnen, dass ein Befahren des Weges ohne Gefährdung mit einem normalen PKW nicht möglich gewesen sei. Darüber hinaus sei der Weg mit Metallteilen übersät gewesen, die zu einer weiteren Gefährdung des PKW's der Klägerin, insbesondere der Bereifung geführt hätten. Der Weg habe desweiteren über weite Strecken ein steiles Gefälle von teilweise über 30 % aufgewiesen. Den Weg zu befahren sei unzumutbar gewesen, es habe das Risiko eines Schadens am PKW ebenso wie das Risiko eines Gesundheitsschadens bestanden insbesondere durch eine Vorschädigung der Reifen, die dann bei späterer Fahrt z. B. auf der Autobahn zum Tragen gekommen wären.
Mit Schreiben vom 24.08.2003 AS 35 sei deshalb zu Recht gekündigt worden.
Die Klägerin beantragt wie erkannt. Die Beklagte beantragt Klagabweisung.
Sie trägt vor, der Weg habe der Katalogausschreibung entsprochen, es handele sich um eine 1,3 Kilometer lange nicht befestigte Schotterstraße, die lediglich an einer Stelle eine ca. 100 m lange Steigung aufweise, sonst aber eben sei. Ein Reisemangel liege nicht vor, andere Kunden hätten den Weg problemlos genutzt, noch nie seien Rügen oder gar Schadensersatzforderungen wegen Reifenschäden erhoben worden. (…)
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