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Urteile zu Pauschalreisen:
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Urteil AG Düsseldorf 27.03.2007 Abflugort

P A S S I V L E G I T I M A T I O N   D E S   R E I S E V E R A N S T A L T E R S 

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 | Anspruchsadressat | Überbuchung | Ausgleichszahlung| Luftbeförderungsvertrag | Legaldefinition | Reiseveranstalter |Verlegung Abflugort | Verlegung Abflugzeit | Flughafenänderung | Abflugverzögerung | Passivlegitimation |

BGB §§ 651a, 651d, 651f Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 261/04

Leitsätze
1. Ein Reiseveranstalter ist kein „Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung“ und damit nicht passivlegitimiert für Ansprüche eines Fluggastes aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004. Dies ergibt sich bereits aus der Legaldefinition in Art. 2 lit. b i.V.m. lit. a der VO.

2. Eine analoge Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 auf Reiseveranstalter ist aufgrund des klaren Wortlautes nicht möglich, da keine unbeabsichtigte Regelungslücke vorliegt. Die Entstehungsgeschichte der Verordnung belegt, dass Reiseunternehmen gerade nicht aus ihr haften sollten.

3. Reisende haben einen Anspruch auf Rückzahlung des geminderten Reisepreises und Schadensersatz, wenn die Reise durch vertragswidrige Verlegung des Abflugorts und -tages sowie des Rückflugorts mit Zeitverzögerung mangelhaft war.

AG Düsseldorf, Urt. v. 27.03.2007
Bestellnr.: 651a200703271

Sachverhalt
Die Kläger buchten bei der Beklagten für sich und ihr Kind eine Pauschalreise vom 23.6. bis 7.7.2006 nach Side / Türkei zum Gesamtpreis von 1.832,- EUR einschl. 66,- EUR Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Abflug- und Zielflughafen sollte jeweils Rostock sein. Die Flüge sollten mit der türkischen Airline „S.“ durchgeführt werden. Der für 19:20 Uhr geplante Hinflug wurde wegen Überbuchung um ca. 24 Stunden mit Abflug in Hamburg verschoben, was die Kläger erst am Flughafen selbst erfuhren. Der Rückflug wurde ebenfalls kurzfristig nach Hamburg mit Bustransfer nach Rostock verlegt, so dass die Kläger statt um 20:00 Uhr erst um 2:00 Uhr nachts zu Hause ankamen. Auf eine außergerichtliche Anspruchsanmeldung übersandte die Beklagte einen Scheck über 200,- EUR, der bislang nicht eingelöst wurde. Die Kläger machen mit der Klage vorrangig Entschädigungsansprüche aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (kurz VO) wegen Überbuchung i.H.v. 400,-EUR pro Reisenden geltend.
(…)

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