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Urteil AG Bad Homburg 19.02.2008 Hotelliste
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UNTERKUNFT | ABWEICHUNG | Leistungsbestimmungsrecht | Ersatzunterkunft | Leistungsänderungsvorbehalt | Fahrrad-Reise| Reisevertrag | billiges Ermessen | Störung des Urlaubsgenusses | Ungewißheit über abendliches Quartier | Leistungsbestandteile | Klausel „Änderungen sind möglich“ |
BGB §§ 651d, 651c, 315, 243 Abs. 2
Leitsätze 1. Durch den Zugang der Hotelliste ist eine Konkretisierung der von der Beklagten geschuldeten Unterbringungsleistung gemäß §243 Abs. 2 BGB mit der Folge eingetreten, dass die in der Liste aufgeführten Hotels Bestandteil der von der Beklagten zu erbringenden Leistung geworden sind.
2. Es ist einen Mangel der Reise, wenn der Reisende fünf von den acht beim Reiseveranstalter gebuchten Übernachtungen in anderen Hotels als in der vom Reiseveranstalter vor Reiseantritt übermittelten Hotelliste verbringen muß.
3. Die Klausel „Änderungen sind möglich“ auf der Hotelliste ist kein wirksamer Leistungsänderungsvorbehalt, da ein solcher nicht einseitig von einer Vertragspartei nach Abschluss des Vertrages erklärt werden kann, sondern einer vertraglichen Grundlage – etwa in den ARB - bedarf. Eine teilweise Auswechslung der in der Hotelliste aufgeführten Beherbergungsbetriebe verstößt gegen Treu und Glauben, wenn sie lediglich dazu dient, die Folgen eines eigenen Organisationsverschuldens des Reiseveranstalters wieder auszugleichen. Sinn und Zweck eines Leistungsänderungsvorbehalts ist es jedoch nicht, dem Reiseveranstalter eine Möglichkeit an die Hand zu geben, eigene Fehlleistungen durch einseitige Änderung des Vertragsgefüges im Nachhinein zu legalisieren
4. Liegen bei einer Fahrrad-Reise die einzelnen Hotels so auseinander, dass sich extrem lange oder kurze Tagesetappen ergeben, liegt darin ein Mangel.
5. Die Störung des Urlaubsgenusses des Reisenden infolge der ständigen Ungewissheit über das nach den einzelnen Rad-Etappen jeweils zu belegende Quartier bewertet das Gericht mit einer Minderung des Reisepreises um 15%.
AG Bad Homburg v.d.H., Urt. v. 19.02.2008 – 2 C 2973 | 07 (19)
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Bestellnummer:: 651d0802191
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U R H E B E R R E C H T
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© Reiserechts-Register 2008 - Urteile zu Pauschalreisen, zur Mängelrüge, zu den Informationspflichten, zur Buchung, zum Flug, zur Bahnbeförderung, zur Busbeförderung, zur Schiffbeförderung, zum Reisegepäck, zur Unterkunft, zum Lärm
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