Abhilfe | Selbstabhilfe | Höherwertige Leistung bei Selbstabhilfe| Reisevertrag | Förmelei| Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit| Schadensersatz| Versäumung des Anschlußflugs| Anschlussflug | Abhilfeverlangen |
BGB §651c Abs. 3, 651f Abs. 2
Leitsätze 1. Der Reisende ist im Wege der Selbstabhilfe berechtigt, einen Flug in der Business-Class zu buchen anstatt der vereinbarten Beförderung in der Economy-Class, wenn nach der Versäumung eines Anschlussfluges sich der Reiseveranstalter zur Weiterbeförderung erst zwei Tage nach der vorgesehenen Rückreise in der Lage sieht. Das Fehlen einer Fristsetzung mit Abhilfeverlangen wäre in diesem Fall eine sinnlose Förmelei.
2. Der Reisende kann vom Reiseveranstalter Schadensersatz in Höhe von 50% des Reisepreises für einen Tag wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen, wenn der Reiseveranstalter die nach § 651f Abs. 2 BGB die Versäumung des Anschlußflugs zu verantworten hat.
AG Bad Homburg v.d.H., Urt. v. 18.09.2007
Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend. Er buchte bei der Beklagten gemäß Reisebestätigung vom 4.5.2006 (…) für sich und seine Ehefrau eine kombinierte Pauschalreise in die USA für die Zeit vom 3.7. 2006 bis zum 27.7.2006 zu einem Endpreis von 6.322,- EUR. Die Reise setzte sich zusammen aus einer Bus-Rundreise durch den Westteil der Vereinigten Staaten und einem sich hieran anschließenden Hotelaufenthalt in Honolulu. Hinsichtlich der Beschreibung der einzelnen Reiseteile im Reisekatalog der Beklagten wird (…) Bezug genommen. Die Reise wurde von der Beklagten durchgeführt. Da der von dem Kläger während seiner Heimreise am 27.7. 2006 in Anspruch genommene Flug von Los Angeles nach Chicago Verspätung hatte und erst gegen 22:20 Uhr in Chicago landete, versäumte der Kläger den geplanten Anschlussflug von Chicago nach Frankfurt a.M. und verbrachte die Nacht vom 27. auf den 28.7.2006 auf dem Flughafen von Chicago. Als er nach einer längeren Wartezeit erstmals am Morgen des 28.7.2006 um 9:00 Uhr am Schalter der von der Beklagten mit dem Rücktransport des Klägers betrauten Fluggesellschaft United Airlines vorsprechen konnte, wurde ihm von dem dort tätigen Angestellten dieser Fluggesellschaft erklärt, dass in der nächsten Zeit in den Maschinen der United Airlines nach Europa keine freien Plätze vorhanden seien. Dem Kläger wurde daher am Schalter der United Airlines ein Flight Interruption Manifest ausgestellt. Zugleich wurden für ihn zwei Sitzplätze auf einem Flug der Deutschen Lufthansa von Chicago nach Frankfurt a.M. reserviert, der noch im Laufe desselben Tages stattfinden sollte. Als der Kläger am Schalter der Deutschen Lufthansa versuchte, auf diesen Flug einzuchecken, stellte sich heraus, dass der Flug zuvor bereits ausgebucht war. Der Kläger ließ sich deshalb auf die Warteliste des Lufthansa-Fluges LH 431 in der Economy-Class setzen, auf der bereits 40 Fluggäste platziert waren. Der Kläger erhielt danach die Information, dass auf dem Lufthansa-Flug von Chicago nach Düsseldorf mit der Nummer LH 437 noch zwei Plätze in der Business-Class frei waren. Kurz entschlossen buchte der Kläger diese beiden Plätze und trat mit diesem Flug die Heimreise nach Deutschland an, ohne zuvor mit der Beklagten oder deren örtlicher Agentur Kontakt aufgenommen zu haben. Der Kläger behauptet, er habe am 27.7.2006 gegen 23:00 Uhr und am 28.7.2006 zwischen 7:00 und 8:00 Uhr vergeblich versucht, das Büro der örtlichen Reiseleitung der Beklagten, der Firma A. T Pro telefonisch zu erreichen. (…)
Entscheidungsgründe
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