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Urteil AG Bad Homburg 13.02.2007 Rücktritt

V E R E I T E L U N G   D E R   R E I S E 

Rücktritt vom Reisevertrag | Vereitelung der Reise | Nutzlos aufgewendete Urlaubszeit | Schadensersatz | Reisevertrag | Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit | Treu und Glauben | Leistungsverweigerung | Vertragstreue|

BGB § 651f Abs. 2, 286, 288

Leitsätze
1. Teilt der Reiseveranstalter dem Reisenden mit, dass er die Unterkunft im gebuchten Hotel während des vereinbarten Zeitraums nicht zur Verfügung stellen kann, und veranlasst er damit den Reisenden zum Rücktritt vom Reisevertrag, liegt eine Vereitelung der Reise i.S.d. § 651f Abs. 2 BGB vor. Daran ändert sich nichts, wenn der Reiseveranstalter später erklärt, die Reiseleistung doch erbringen zu können. Dem Reisenden steht Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 50% des Reisepreises zu.

3. Vor der Ausübung eines Rücktrittsrechts bei angekündigter Leistungsverweigerung des Reiseveranstalters ist der Reisende nicht gehalten, dem Reiseveranstalter im Falle angekündigter Nichterfüllung des Reisevertrages eine Frist zu setzen und deren Ablauf abzuwarten.

4. Ein Reisender ist nicht nach Treu und Glauben gehalten, nach erklärtem Rücktritt auf die Mitteilung des Reiseveranstalters, dass die Reisenden das gebuchte Hotel nun doch beziehen könnten, den aufgelösten Reisevertrag der Parteien erneut abzuschließen. Die allgemeine Nebenpflicht eines an einem vertraglichen Schuldverhältnis Beteiligten, auf die Vermögensinteressen seines Vertragspartners Rücksicht zu nehmen, reicht nicht soweit, dass er gehalten ist, nachteilige wirtschaftliche Folgen von dem Vertragspartner abzuwenden, den dieser durch eigene Vertragsuntreue selbst herbeigeführt hat.

AG Bad Homburg v.d.H., Urt. v. 13.02.2007

Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend. Sie buchte bei der Beklagten gemäß Reisebestätigung vom 4.4.2006 (…) für sich, ihren Ehemann und ihre beiden Töchter eine Pauschalreise nach A. für die Zeit vom 22.7.2006 bis zum 5.8.2006 zu einem Endpreis von 4.952,- EUR (Vollpension | All Inklusive). Hinsichtlich der Beschreibung des gebuchten Hotels im Reisekatalog der Beklagten wird (…) Bezug genommen. Am 20.7.2006 ging bei der Klägerin ein Schreiben der Beklagten vom 19.7.2006 (…) ein, in welchem die Beklagte mitteilte, dass sie der Klägerin eine Unterkunft in dem gebuchten Hotel während des vereinbarten Reisezeitraums nicht zur Verfügung stellen könne und dass sie für die Reisenden stattdessen Unterkünfte im Hotel A. reserviert habe. Die Klägerin und ihr Ehemann kamen dahin überein, dass das von der Beklagten in ihrem Schreiben angebotene Ersatz-Quartier nicht den Urlaubswünschen der Familie entsprach. Die Klägerin setzte sich daraufhin nach einer vorangegangenen Recherche hinsichtlich anderweitiger Unterbringungsmöglichkeiten im gebuchten Zielgebiet noch im Laufe des 20.7. 2006 mit der Kundenbetreuung der Beklagten fernmündlich in Verbindung und erörterte mit der zuständigen Kundenbetreuerin die Möglichkeit einer Unterbringung in anderen Hotels als dem von der Beklagten vorgeschlagenen Ersatz-Quartier. Diese Verhandlungen führten zu keinem Ergebnis, da die Kundenbetreuerin eine Umbuchung in andere Objekte von der Zahlung eines Aufpreises abhängig machte, den die Klägerin nicht zu entrichten gewillt war. Die Kundenbetreuerin erklärte zum Abschluss des Telefonats, die Sache nochmals intern klären und sich am nächsten Tag telefonisch melden zu wollen. Noch am Abend des 20.7.2006 entschied sich die Klägerin nach Rücksprache mit der gesamten Familie endgültig dafür, das angebotene Ersatz-Quartier nicht zu akzeptieren. Mit einem Faxschreiben (…) teilte die Klägerin der Beklagten noch im Laufe desselben Abends ihren Rücktritt vom Reisevertrag mit. Am Mittag des 21.7.2006 erhielt die Klägerin sodann den angekündigten Rückruf der Kundenbetreuerin der Beklagten, in welchem diese mitteilte, dass jetzt doch wieder eine Unterbringung in dem gebuchten Hotel möglich sei. Die Klägerin erklärte hierauf, dass sie von dem bereits erklärten Rücktritt nicht wieder Abstand nehmen wolle. Die Klägerin begehrt mit vorliegender Klage aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihrer Mitreisenden Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe des hälftigen Reisepreises. (…)

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