Luftbeförderungsvertrag | Flugzeugtyp | Flugzeugmuster |Klaustrophobie | Reisemangel | Non-Stop-Flug | Zwischenlandung | nutzlos aufgewendete Urlaubszeit | Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendete Urlaubszeit | Gebrauchstauglichkeit | Gewährleistungsansprüche |
BGB §651f Abs.1, 651d Abs. 1, 651e Abs. 1
Leitsätze 1. Die Mitteilung ein Reisebüros über den Einsatz eines bestimmten Flugzeugmusters ist keine Eigenschaftszusicherung, sondern allenfalls eine bloße Leistungsbeschreibung, deren Fehlen höchstens einen gewöhnlichen „Fehler“ der Reise im Sinne von § 651c BGB begründen kann.
2. Bei der Beurteilung, ob sich ein Fehler auf den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit auswirkt und damit Gewährleistungsansprüche des Reisenden auslösen kann, ist nicht auf die Person eines überempfindlichen Reisenden abzustellen; es ist vielmehr eine Wertung aus der Sicht eines normal empfindenden Durchschnittsreisenden zu treffen.
3. Setzt ein Reiseveranstalter statt einer Boeing 767 eine Boeing 757 ein, ist das auch dann kein Reisemangel, wenn der Reisende unter Klaustrophobie leidet.
4. Der Reisende hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit von 50% pro Tag, wenn statt eines zugesagten Non-Stop-Flugs eine Zwischenlandung erfolgt.
AG Bad Homburg v.d.H., Urt. v. 11.07.2006
Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend. Er buchte bei der Beklagten gemäß Reisebestätigung vom 9.1.2006 (…) für sich und seine Ehefrau eine Flugpauschalreise nach Kenia für die Zeit vom 12.1.2006 bis zum 3.2.2006 zu einem Endpreis von 2.330,- EUR (Halbpension). In dem für die Buchung des Klägers maßgeblichen Reisekatalog der Beklagten befindet sich auf Seite 90 ein Hinweis, dass es sich bei den Flügen von Mombasa nach Frankfurt a.M. während der streitgegenständlichen Reisezeit um „Non-Stop“-Flüge handeln würde. Dem Kläger wurde in dem die Buchung vermittelnden Reisebüro außerdem mitgeteilt, dass der Flugtransport auf dem Hin- und Rückflug mit einer Boeing 767 erfolgen würde. Der für den 3.2.2006 vereinbarte Rückflug des Klägers fand nicht statt, da die von der beauftragten Fluggesellschaft hierfür vorgesehene Boeing 767 zum fraglichen Zeitpunkt nicht einsatzbereit war. Den Reisenden wurde mitgeteilt, dass der vereinbarte Rückflug stattdessen am 4.2.2006 stattfinden würde. Nachdem der Kläger und seine Ehefrau am 4.2.2006 auf dem Flughafen in Mombasa erschienen waren, erhielten sie beim Einchecken die Nachricht, dass der Rückflug mit einem Flugzeug des Typs Boeing 757 stattfinden würde und dass der Flug durch einen Zwischenstopp in Kairo zum Auftanken unterbrochen werden würde. Der Kläger lehnte eine Teilnahme an dem Flug unter diesen Bedingungen ab, woraufhin lediglich seine Ehefrau den Flug in Anspruch nahm. Der Kläger verblieb auf eigene Kosten während der nächsten Tage in dem ursprünglich gebuchten Hotel Eden Rock, bis er von der Beklagten am 5.2. 2006 durch einen Non-Stop-Flug mit einer Boeing 767 nach Frankfurt a.M. zurückbefördert wurde. Durch den weiteren Aufenthalt im Hotel Eden Rock vom 4.2.2006 bis zum 5.2.2006 entstanden dem Kläger zusätzliche Hotelkosten in Höhe von 275,- EUR. Der Kläger behauptet, er habe eine Teilnahme an dem Rückflug vom 4.2.2006 deshalb abgelehnt, weil er unter Platzangst leide und ihm ein Flugtransport mit einer Boeing 757, die im Gegensatz zu einer Boeing 767 über einen kleineren Innenraum mit lediglich einem Mittelgang verfügte, 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei. (…)
Entscheidungsgründe
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