Startseite Stichwort-Suche Urteile zu Pauschalreisen Montrealer Übereinkommen Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Luftbeförderung Bahnbeförderung Reiseversicherungen Checklisten rechtssichere Textmuster Anwalt Newsletter Sitemap1
Merkzettel anzeigen Warenkorb anzeigen (0 Artikel, 0,00 EUR) Zur Kasse gehen Ihre persönlichen Daten

Urteile zu Pauschalreisen:
Urteilssammlung


Themen:
Mängelrüge
    Adressat
    Form
    Zeitpunkt
    Entbehrlichkeit
Informationspflichten
Buchung
    Stornierung
    Kündigung
    Onlinebuchung
    Sicherungsschein
    Reisevermittler
    AGB ARB ABB
    Buchung Sonstiges
    Bahnbeförderung
    Busbeförderung
    Dienstleistungen
Reiseleitung
Flug
    Anreise
    Abflugverzögerung
    Ankunftsverspätung
    FlughafenÄnderung
    FlugzeitenÄnderung
    TransportmittelWechsel
    Annullierung
    Nichtbeförderung
    Überbuchung
    Verspätung
    Bordverpflegung
    Flugdurchführung
    Flugverlauf
    Transfer
    Sonstiges Flug
Bahnbeförderung
Busbeförderung
Schiffsbeförderung
Reisegepäck
    Verlust
    Beschädigung
    Verspätung
    Sonstiges
Unterkunft
    Abweichung
    Ersatzunterkunft
    (fehlende) Ausstattung
    Versorgungsmängel
    Verpflegung
    Hotelservice
    Infrastruktur
    Ungeziefer
    Belästigungen
    Diebstahl
    Sonstiges zur Unterkunft
Lärm
    Hotellärm
    Baulärm
    Fluglärm
    Verkehrslärm
    sonstiger Lärm
Dienstleistungen
Mängel am Urlaubsort
Vorkommnisse am Urlaubsort
    Naturereignisse
    Unfälle / Verletzungen
    Verkehrssicherungspflicht
    Terroranschläge
    Religiöse Aktivität
    Sonstige Vorkommnisse
Reisemängel bei Spezialreisen
    Glücks-Reisen Fortuna-Reisen
    Studienreise Sprachreise Jugendreisen
    Gastschulaufenthalt
    Abenteuerreisen
    Bergreisen | Skireisen | Sportreisen
    All-inclusive-Reisen
    Kreuzfahrten | Segeltörn
    Wohnmobil
    Ferienhaus | Ferienwohnung
    Gruppenreisen
Sonstiges Urteile zu Pauschalreisen


Allgemein:
Downloads
Rechtliches
Impressum
Kontakt
Information
AGB
Widerrufsrecht
Haftungsausschluss
Datenschutz
Hilfe


Urteil AG Bad Homburg 11.07.2006 Flugzeugmuster

W E C H S E L   D E S   F L U G Z E U G T Y P S 

Luftbeförderungsvertrag | Flugzeugtyp | Flugzeugmuster |Klaustrophobie | Reisemangel | Non-Stop-Flug | Zwischenlandung | nutzlos aufgewendete Urlaubszeit | Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendete Urlaubszeit | Gebrauchstauglichkeit | Gewährleistungsansprüche |

BGB §651f Abs.1, 651d Abs. 1, 651e Abs. 1

Leitsätze
1. Die Mitteilung ein Reisebüros über den Einsatz eines bestimmten Flugzeugmusters ist keine Eigenschaftszusicherung, sondern allenfalls eine bloße Leistungsbeschreibung, deren Fehlen höchstens einen gewöhnlichen „Fehler“ der Reise im Sinne von § 651c BGB begründen kann.

2. Bei der Beurteilung, ob sich ein Fehler auf den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit auswirkt und damit Gewährleistungsansprüche des Reisenden auslösen kann, ist nicht auf die Person eines überempfindlichen Reisenden abzustellen; es ist vielmehr eine Wertung aus der Sicht eines normal empfindenden Durchschnittsreisenden zu treffen.

3. Setzt ein Reiseveranstalter statt einer Boeing 767 eine Boeing 757 ein, ist das auch dann kein Reisemangel, wenn der Reisende unter Klaustrophobie leidet.

4. Der Reisende hat einen Anspruch auf Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit von 50% pro Tag, wenn statt eines zugesagten Non-Stop-Flugs eine Zwischenlandung erfolgt.

AG Bad Homburg v.d.H., Urt. v. 11.07.2006


Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Reisevertrag wegen mangelhafter Reiseleistungen geltend. Er buchte bei der Beklagten gemäß Reisebestätigung vom 9.1.2006 (…) für sich und seine Ehefrau eine Flugpauschalreise nach Kenia für die Zeit vom 12.1.2006 bis zum 3.2.2006 zu einem Endpreis von 2.330,- EUR (Halbpension). In dem für die Buchung des Klägers maßgeblichen Reisekatalog der Beklagten befindet sich auf Seite 90 ein Hinweis, dass es sich bei den Flügen von Mombasa nach Frankfurt a.M. während der streitgegenständlichen Reisezeit um „Non-Stop“-Flüge handeln würde. Dem Kläger wurde in dem die Buchung vermittelnden Reisebüro außerdem mitgeteilt, dass der Flugtransport auf dem Hin- und Rückflug mit einer Boeing 767 erfolgen würde. Der für den 3.2.2006 vereinbarte Rückflug des Klägers fand nicht statt, da die von der beauftragten Fluggesellschaft hierfür vorgesehene Boeing 767 zum fraglichen Zeitpunkt nicht einsatzbereit war. Den Reisenden wurde mitgeteilt, dass der vereinbarte Rückflug stattdessen am 4.2.2006 stattfinden würde. Nachdem der Kläger und seine Ehefrau am 4.2.2006 auf dem Flughafen in Mombasa erschienen waren, erhielten sie beim Einchecken die Nachricht, dass der Rückflug mit einem Flugzeug des Typs Boeing 757 stattfinden würde und dass der Flug durch einen Zwischenstopp in Kairo zum Auftanken unterbrochen werden würde. Der Kläger lehnte eine Teilnahme an dem Flug unter diesen Bedingungen ab, woraufhin lediglich seine Ehefrau den Flug in Anspruch nahm. Der Kläger verblieb auf eigene Kosten während der nächsten Tage in dem ursprünglich gebuchten Hotel Eden Rock, bis er von der Beklagten am 5.2. 2006 durch einen Non-Stop-Flug mit einer Boeing 767 nach Frankfurt a.M. zurückbefördert wurde. Durch den weiteren Aufenthalt im Hotel Eden Rock vom 4.2.2006 bis zum 5.2.2006 entstanden dem Kläger zusätzliche Hotelkosten in Höhe von 275,- EUR. Der Kläger behauptet, er habe eine Teilnahme an dem Rückflug vom 4.2.2006 deshalb abgelehnt, weil er unter Platzangst leide und ihm ein Flugtransport mit einer Boeing 757, die im Gegensatz zu einer Boeing 767 über einen kleineren Innenraum mit lediglich einem Mittelgang verfügte, 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei. (…)

Entscheidungsgründe

hier bestellen...


Bestellnummer:: 651f0607111

2,95 EUR

incl. 19% USt. siehe Versand

Download:   St.

Auf den Merkzettel.


Urteil AG Bad Homburg 13.02.2007 Rücktritt | Urteil AG Bad Homburg 18.09.2007 Anschlussflug