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Urteile zu Pauschalreisen:
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Urteil AG Baden-Baden 22.12.2004 rutschige Fliesen

U N F A L L 

Haftung des Reiseveranstalters| Verkehrssicherungspflicht | rutschige Fliesen | Swimmingpools | Unfall |Allgemeines Lebensrisiko | Allgemeine Lebenserfahrung|

Rutschige Fliesen am Swimmingpool

BGB § 651f

Leitsatz
Nach der allgemeinen Lebenserfahrung muss damit gerechnet werden, dass sich rund um einen Swimmingpool nasse Fliesen befinden und diese nassen Fliesen sodann auch rutschig sind, sodass Sturzgefahr besteht. Insoweit beruht ein Unfall des Reisenden auf seinem alleinigen Verschulden beruht, so dass der Reiseveranstalter für die entsprechenden Folgen nicht einstandspflichtig ist.

AG Baden-Baden Urt. v. 22.12.2004
Bestellnr.: 651f0412221

Tatbestand
Der Kläger erlitt am 29.08.2003 einen Unfall, in dem er auf nassen Treppenstufen ausrutschte und stürzte. Dadurch erlitt der Kläger Blutergüsse am Gesäß und am Arm.
Mit seiner Klage verfolgt der Kläger Ansprüche gegenüber der Beklagten aus diesem Unfall.

Der Kläger trägt vor, am 29.08.2003 habe gegen Mittag eine Animation statt gefunden, bei der mit nassen Handtüchern gespielt worden sei.
Nach Beendigung dieser Animation habe ein Hotelangestellter das daneben getropfte Wasser mit Hilfe eines Wasserschiebers in die Gründanlagen neben der Treppe geschoben. Ein Teil des Wassers sei dabei offensichtlich auf die Treppe geflossen.
Als der Kläger nach Beendigung des Animationsspiels über die Treppe nach unten habe laufen wollen, sei er auf den nassen Treppenstufen ausgerutscht und gestürzt.
Der Kläger habe für den Rest des Urlaubs nicht richtig sitzen oder sich schmerzfrei bewegen können. Hierdurch sei sein Urlaub erheblich beeinträchtigt worden.
Der Kläger begehrt insoweit Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen des zur Hälfte vertanen Urlaubs.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zur verurteilen, an den Kläger 1.300,00 EUR zzgl. Zinsen daraus zu einem Prozentsatz in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 25.06.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor,
sie sei für den Unfall des Klägers nicht verantwortlich. Im Poolbereich sei immer mit nassen Fliesen zu rechnen, der Kläger habe damit rechnen müssen, dass die Fliesen nass seien und sich entsprechend vorsehen müssen.

Bzgl. der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.




Bestellnummer:: 651f0412221

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