Reisevertrag| Fehlender Meerblick | Ölverschmutzung | Reiseleistungen | Dachterrasse | Strand | Reisemangel | Unannehmlichkeit |
BGB § 651c, InfoVO
Leitsätze 1. Wer eine Reise in ein erdölproduzierendes und erdölexportierendes Land unternimmt, muss mit Erdölverschmutzungen im Meer rechnen und dies schließlich auch so akzeptieren. Es ist kein Reisemangel.
2. Es besteht keine Verpflichtung des Reiseveranstalters, darüber zu informieren, dass in einem erdölproduzierenden und erdölexportierenden Land mit dem Auftreten von Erdöl zu rechnen ist.
3. Die zeitweise Geruchsbelästigung durch einen Dieselgenerator sowie der Umstand, dass das Fenster im Zimmer der Reisenden nur durch das Personal zu öffnen war, ist eindeutig als Unannehmlichkeit, nicht jedoch als Mangel zu bewerten.
4. Welche Reiseleistungen, insbesondere bzgl. Hotel, Meerblick, Dachterrasse, Strand, Angebot und ähnliches vom Reiseveranstalter geschuldet und zu erbringen sind, ist einzig allein in der Reisebeschreibung und damit in der Vertragsgrundlage vereinbart. Auf die geäußerten Wünsche des Reisenden kommt es nicht an.
AG Baden-Baden Urt. v. 15.02.2006 Bestellnr.: 651c0602151
Tatbestand (in Entscheidungsgründen enthalten)
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