Baulärm | Großbaustelle | Gewährleistungsanspruch | Reisekatalog |
Keine Minderung wenn Reisekatalog auf Baulärm hinweist
BGB § 651c
Leitsatz Wenn der Reiseveranstalter in der Reisebeschreibung bei der Buchung ausdrücklich darauf hinweist: "mit Bauaktivitäten muss gerechnet werden!", muss der Reiseveranstalter für den Umstand, dass vor Ort tatsächlich solche Bauaktivitäten stattgefunden haben, auch nicht haften.
AG Baden-Baden Urt. v. 09.05.2005 Bestellnr.: 651c0505091
Tatbestand Die Klägerin buchte bei dem Reisevermittler ... am 25.10.2003 eine Pauschalreise bei der Beklagten als Reiseveranstalterin nach Dubai zu einem Reisepreis von 3.502,00 EUR. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin Minderungsansprüche wegen Mängeln der Reise.
Die Klägerin trägt vor, als sie gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrem Kind am 11.01.2003 nach Dubai gereist sei, habe sie vor Ort feststellen müssen, dass sich die Hotelanlage neben einer Großbaustelle befunden habe, die über 24 Stunden am Tag betrieben worden sei und von der erheblicher Lärm ausgegangen sei. Wegen der Baustelle und des Lärms begehrt die Klägerin eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 30 %.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 728,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 675,47 EUR seit dem 01.07.2004 sowie aus einem Betrag in Höhe von 53,17 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie habe bei der Buchung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor Ort mit Baulärm zu rechnen sei, dies ergebe sich auch aus der mit der Klage vorgelegten Reisebeschreibung. Bezüglich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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