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Urteile zu Pauschalreisen:
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Urteil OLG Düsseldorf 10.12.2003 Zimmergröße

G E R Ä U M I G   S I C H E R T   K E I N E   M I N D E S T G R Ö ß E   Z U 

Garantie-Zusage | Mindestgröße eines Doppelzimmers| Fehlende Diskothek in der Hotelanlage| Reisevertrag | Reisemangel | Unterhaltungsabenden gegen Entgelt | fehlende beziehungsweise defekte Sonnenschirme | Verschmutzungen des Strandes | fehlende Internetnutzung | Mängelanzeige | Minderungsanspruch | Anspruch auf Reisepreisminderung |

BGB §§ 133, 157, 651 d Abs. 1, Abs. 2 ,

Leitsätze
1. Mit der Angabe, ein Zimmer sei geräumig, wird keine bestimmte Mindestgröße des Zimmers zugesichert wird. Ob ein Zimmer von seinem Bewohner als „eng“, „normal groß“ oder „geräumig“ eingestuft wird, ist primär eine Frage seines persönlichen Raumempfindens. Mithin handelt es sich bei dieser Angabe um ein Werturteil über die Doppelzimmer und keine Garantiezusage.

2. Ein Doppelzimmer muß nicht mindestens 12 qm groß sein, sondern nur Platz für ein Doppelbett und die sonstige notwendige Möblierung (wie z.B. einen Kleiderschrank) bieten. Dabei muss ausreichend Platz verbleiben, um die Möbel funktionsgerecht nutzen zu können.

3. Fehlt entgegen der Angabe im Prospekt in der Hotelanlage eine Diskothek, ist eine Reisepreisminderung von 5 % des Reisepreises gerechtfertigt. Dieser Reisemangel braucht der der Reiseleitung nicht angezeigt zu werden, denn die Reiseleitung hätte es tatsächlich nicht bewerkstelligen können, noch während des Aufenthalts des Klägers in der Hotelanlage eine Diskothek einzurichten.

4. Anders als bei Fehlern einer Reise gewährt das Gesetz dem Reisenden beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften auch dann einen Anspruch auf Reisepreisminderung, wenn das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft seine Reise tatsächlich nicht beeinträchtigt hat.

5. Minderungsansprüche wegen Teilnahme an den Unterhaltungsabenden gegen Entgelt, fehlende beziehungsweise defekte Sonnenschirme, Verschmutzungen des Strandes und fehlende Nutzungsmöglichkeit der Internetecke - sind ausgeschlossen, wenn der Reisende diese Mängel der örtlichen Reiseleitung nicht angezeigt hat, da diese Mängel vor Ort beseitigt werden können.



OLG Düsseldorf, Urt. vom 10.12.2003
Bestellnr.: 133B0312101



Sachverhalt
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und seine beiden Söhne eine Pauschalreise vom 9. 8. 2002 bis zum 23. 8. 2002 nach Griechenland, Hotel Athos Palace. Laut Buchungsbestätigung bestellte er ein „DZ“ (Doppelzimmer) und „2 ZU“ (Zustellbetten). Auf die Buchungsbestätigung wird Bezug genommen (...). Der Katalog der Beklagten beschreibt die Zimmer als „geräumig“. Unstreitig enthält der Katalog ferner im allgemeinen Informationsteil den Hinweis, dass es in Zimmern mit Zustellbett „recht eng werden kann“. Aus dem Katalog geht weiter hervor, dass die Beklagte ihren Reisenden eine so genannte „Qualitätsgarantie“ gewährt. Danach verpflichtet sie sich für den Fall, dass im Urlaubshotel etwas von der Katalogbeschreibung abweicht und dies binnen 24 Stunden der Reiseleitung angezeigt wird, das Problem innerhalb von weiteren 24 Stunden zu lösen. Andernfalls wird ein kostenloser Rückflug und Erstattung des vollen Reisepreises zugesagt. Bei Ankunft befand der Kläger das ihm zugewiesene Hotelzimmer für vier Personen für zu klein. Er nahm sofort Kontakt zur örtlichen Reiseleitung auf und bat um anderweitige Unterbringung. Er erklärte sich sogar bereit, einen Aufpreis zu zahlen. Da es der Beklagten nicht möglich war, ihm ein anderes Zimmer zur Verfügung zu stellen, wollte der Kläger für sich und seine Familie von der Qualitätsgarantie Gebrauch machen und bat um umgehende Rückführung auf Kosten der Beklagten. Auch dies ermöglichte die Beklagte nicht, so dass der Kläger die gesamte Urlaubszeit in dem Hotel verbrachte. Nach seiner Rückkehr machte der Kläger gegenüber der Beklagten darüber hinaus folgende Mängel geltend: Der im Katalog als feinsandig beschriebene Strand sei mit Müll und Zigarettenkippen verschmutzt gewesen, wilde Hunde hätten sich dort aufgehalten, im Wasser sei felsiger Grund gewesen. Die im Katalog beschriebene „grüne Umgebung“ sei dadurch beeinträchtigt, dass nördlich des Hotels eine größere Fläche planiert worden sei, was zu großer Staubentwicklung und Lärm geführt habe. Die im Katalog erwähnte Diskothek sei nicht vorhanden, die Internetecke nicht benutzbar gewesen, die Unterhaltungsabende seien nicht im all-inclusive-Angebot enthalten gewesen. Außergerichtlich bot die Beklagte aus Kulanz eine Zahlung von 385,- EUR an. Der Kläger behauptet, das Hotelzimmer sei maximal 12 qm groß gewesen und fügt Lichtbilder vom Zimmer bei. Auf diese wird Bezug genommen (...). Er ist der Ansicht, dies entspreche nicht dem im Katalog angekündigten „geräumigen“ Zimmer. Auch der allgemeine Hinweis, dass es bei Zustellbetten eng werden könne, entlaste die Beklagte nicht. Wegen dieser Abweichung von den Katalogangaben greife die so genannte Qualitätsgarantie, weshalb er Erstattung des gesamten Reisepreises beanspruchen könne. Die tatsächliche Nutzung des Hotels sei ihm aufgedrängt worden und daher nicht anzurechnen. Weiter behauptet der Kläger, die übrigen Mängel mündlich der Reiseleitung der Beklagten angezeigt zu haben. Außerdem seien sie offensichtlich und der örtlichen Reiseleitung bekannt gewesen. Er ist der Ansicht, ihm stehe wegen sämtlicher Mängel und der Nichteinlösung des Garantieversprechens Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit zu. (...)

Entscheidungsgründe


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Urteil OLG Frankfurt 06.09.2004 Strandbelegung