Nichtgewährung zugesagter Verpflegung | Selbstabhilfe | Minderung | Selbstverpflegung | Reisemangel |
BGB § 651c Abs. 1, 651c Abs. 3
Leitsätze 1. Einem Reisenden, dem die bei einer Pauschalreise zugesicherte Verpflegung nicht gewährt wird und der sich daher selbst verpflegen, hat er einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Eine zusätzliche Minderung kommt nicht in Betracht, da die Selbstabhilfe den Mangel vollständig beseitigt hat.
2. Die Selbstorganisation des Mittagessens an sich stellt keinen Mangel dar.
LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.02.2008 - Bestellnr.: 651c0802271
Sachverhalt Der Kläger buchte bei der Beklagten für die Zeit vom 12. 12. 2000 sechs bis 3.1.2007 eine Gruppen-Bahnreise durch Kuba. Zur Reiseleistung gehörten 5 Übernachtungen in einem Hotel mit All-inclusive-Verpflegung vom 14.-19.12.2006 und eine 16-tägige Bahn-Rundreise durch Kuba vom 19.12.2006 - 3.1.2007. Da ihm während der 16-tägigen Reise kein Mittagessen serviert wurde, musste sich der Kläger mittags auf eigene Kosten selbst verpflegen. Auch der Transfer vom und zum Fughafen wurde nicht organisiert.
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