Startseite Stichwort-Suche Urteile zu Pauschalreisen Montrealer Übereinkommen Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Luftbeförderung Bahnbeförderung Reiseversicherungen Checklisten rechtssichere Textmuster Anwalt Newsletter Sitemap1
Merkzettel anzeigen Warenkorb anzeigen (0 Artikel, 0,00 EUR) Zur Kasse gehen Ihre persönlichen Daten

Urteile zu Pauschalreisen:
Urteilssammlung


Themen:
Mängelrüge
    Adressat
    Form
    Zeitpunkt
    Entbehrlichkeit
Informationspflichten
Buchung
    Stornierung
    Kündigung
    Onlinebuchung
    Sicherungsschein
    Reisevermittler
    AGB ARB ABB
    Buchung Sonstiges
    Bahnbeförderung
    Busbeförderung
    Dienstleistungen
Reiseleitung
Flug
    Anreise
    Abflugverzögerung
    Ankunftsverspätung
    FlughafenÄnderung
    FlugzeitenÄnderung
    TransportmittelWechsel
    Annullierung
    Nichtbeförderung
    Überbuchung
    Verspätung
    Bordverpflegung
    Flugdurchführung
    Flugverlauf
    Transfer
    Sonstiges Flug
Bahnbeförderung
Busbeförderung
Schiffsbeförderung
Reisegepäck
    Verlust
    Beschädigung
    Verspätung
    Sonstiges
Unterkunft
    Abweichung
    Ersatzunterkunft
    (fehlende) Ausstattung
    Versorgungsmängel
    Verpflegung
    Hotelservice
    Infrastruktur
    Ungeziefer
    Belästigungen
    Diebstahl
    Sonstiges zur Unterkunft
Lärm
    Hotellärm
    Baulärm
    Fluglärm
    Verkehrslärm
    sonstiger Lärm
Dienstleistungen
Mängel am Urlaubsort
Vorkommnisse am Urlaubsort
    Naturereignisse
    Unfälle / Verletzungen
    Verkehrssicherungspflicht
    Terroranschläge
    Religiöse Aktivität
    Sonstige Vorkommnisse
Reisemängel bei Spezialreisen
    Glücks-Reisen Fortuna-Reisen
    Studienreise Sprachreise Jugendreisen
    Gastschulaufenthalt
    Abenteuerreisen
    Bergreisen | Skireisen | Sportreisen
    All-inclusive-Reisen
    Kreuzfahrten | Segeltörn
    Wohnmobil
    Ferienhaus | Ferienwohnung
    Gruppenreisen
Sonstiges Urteile zu Pauschalreisen


Allgemein:
Downloads
Rechtliches
Impressum
Kontakt
Information
AGB
Widerrufsrecht
Haftungsausschluss
Datenschutz
Hilfe


Urteil LG Frankfurt 09.01.2009 Hotelzimmer öffnen

R E I S E V E R A N S T A L T E R   D A R F   H O T E L Z I M M E R   N I C H T   Ö F F N E N 

Reisevertrag | Obhuts- und Fürsorgepflicht | Fürsorgepflichten des Reiseveranstalter | Hotelzimmerkontrolle | allgemeinen Lebensrisikos| Reisemangel |

BGB §§ 651d Abs. 1 651f, 823

Leitsatz
Den Reiseveranstalter treffen Fürsorgepflichten des Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden jedoch nicht so weit, auf Wunsch anderer Personen, ein mit dem Hinweis „Do not disturb“ versehenes Hotelzimmer zu öffnen, ohne dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Notfall vorliegt. Darin läge ein massiver Eingriff in die Privatsphäre des Hotelgastes, der ausdrücklich seinen Wunsch, nicht gestört zu werden, kundgetan hat. Vielmehr würde umgekehrt ein solches Verhalten einen Reisemangel begründen.

LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.01.2009
Bestnr.: 651d0901091

Tatbestand
Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Reise nach Sharm EI Sheikh in Ägypten in das Hotel G. Beach für die Zeit vom 18.5. bis 1.6.2007 zum Preis von 568,- EUR. Sie bewohnte dort ein Einzelzimmer. Am 31.5. fand kein Zimmerservice statt, weil die Klägerin an ihr Zimmer ein „Do not disturb“-Schild gehängt hatte. Der Klägerin wurde ein Nachrichtenzettel unter der Tür durchgeschoben, wonach ihr Ehemann angerufen habe und sich Sorgen mache, da sie sich nicht gemeldet habe. Der Ehemann der Klägerin rief auch die Beklagte selbst an, damit diese veranlasse, dass das Zimmer der Klägerin überprüft werde. Zwei weitere Nachrichtenzettel, darunter eine Nachricht des Hotels mit dem Hinweis, man habe versucht, sie zu erreichen, sie möge sich dringend melden, wurden der Klägerin am 1.6.2007 unter der Tür durchgeschoben. Das Schild „Do not disturb“ hing an diesem Tag noch immer an der Zimmertür. Im Laufe des Tages wurde das Hotelzimmer dann geöffnet. Die Klägerin lag mit einer durch akutes Nierenversagen bedingten Harnvergiftung ohnmächtig auf dem Bett. Sie wurde auf die Intensivstation eines Krankenhauses gebracht und befand sich fünf Tage im Koma. Die Klägerin war bis Ende November 2007 arbeitsunfähig. Sie leidet als Folge der Harnvergiftung noch heute unter Problemen mit der Sprache. Mit Schreiben vom 28.6.2007 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche geltend. Sie behauptet, sie habe in dem Urlaub zuvor jeden Abend um 20:00 Uhr ihren Ehemann angerufen. Am Abend des 30.5. habe sie sich auf ihr Zimmer begeben, weil sie sich nicht wohl gefühlt habe. Sie habe dann aufgrund einer schweren Magen- Darm-Störung hohe Flüssigkeitsverluste erlitten und das Bewusstsein verloren. Ihr Ehemann habe mindestens 20 Mal an der Hotelrezeption angerufen und verlangt, ihr Zimmer zu kontrollieren, da ihr etwas zugestoßen sein müsse. Hierzu behauptet die Klägerin weiter, dass dann, wenn die Hotelmitarbeiter auf die Anrufe ihres Ehemannes reagiert hätten und sie bereits am 31.5. gefunden hätten, eine Infusion durch den Hotelarzt genügt hätte, um ihren Gesundheitszustand wieder herzustellen. Weiter behauptet die Klägerin, sie sei als Folge des Vorfalls bis Ende September 2007 zu keiner Verrichtung von Haushaltstätigkeiten in der Lage gewesen. Im Oktober und November 2007 sei ihre Fähigkeit zur Arbeit im Haushalt noch zu 50% gemindert gewesen. Mit der Klage beansprucht die Klägerin die Rückerstattung des Reisepreises, eine Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit in Höhe von 216,- EUR, die Erstattung diverser Kosten, die sie mit 1.745,86 EUR beziffert (…) sowie Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 3.780,- EUR. Die Beklagte (…) ist der Ansicht, der Vorfall sei Teil des allgemeinen Lebensrisikos der Klägerin. Dazu behauptet sie, der Zusammenbruch der Klägerin sei die Folge von übermäßigem Alkoholkonsum gewesen. Im Hinblick auf den Zeitablauf müsse die Klägerin bereits zuvor unter Niereninsuffizienz gelitten haben. Sie habe trotz notwendig vorhandener Symptome jedoch keinen Arzt aufgesucht – insoweit unstreitig –, was jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden begründe. Abgesehen davon liege bereits keine Pflichtverletzung vor, denn es bestehe keine Pflicht, ständig aufgrund vager Vermutungen Reisegäste zu überwachen und zu kontrollieren. Es komme öfter vor, dass sich Reisende mit Urlaubsbekanntschaften auf ihre Zimmer zurückzögen und nicht gestört werden wollten. Anrufe von Ehegatten Alleinreisender, die mit fehlenden Rückrufen begründet werden, seien in Hotels an der Tagesordnung.

Entscheidungsgründe
... hier bestellen


Bestellnummer:: 651d0901091

2,95 EUR

incl. 19% USt. siehe Versand

Download:   St.

Auf den Merkzettel.


Urteil AG Duisburg 14.01.2009 Sicherheitskontroll | Urteil LG Frankfurt 16.12.2008 Hotelwechsel