Reisevertrag | Obhuts- und Fürsorgepflicht | Fürsorgepflichten des Reiseveranstalter | Hotelzimmerkontrolle | allgemeinen Lebensrisikos| Reisemangel |
BGB §§ 651d Abs. 1 651f, 823
Leitsatz Den Reiseveranstalter treffen Fürsorgepflichten des Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden jedoch nicht so weit, auf Wunsch anderer Personen, ein mit dem Hinweis „Do not disturb“ versehenes Hotelzimmer zu öffnen, ohne dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Notfall vorliegt. Darin läge ein massiver Eingriff in die Privatsphäre des Hotelgastes, der ausdrücklich seinen Wunsch, nicht gestört zu werden, kundgetan hat. Vielmehr würde umgekehrt ein solches Verhalten einen Reisemangel begründen.
LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.01.2009 Bestnr.: 651d0901091
Tatbestand Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Reise nach Sharm EI Sheikh in Ägypten in das Hotel G. Beach für die Zeit vom 18.5. bis 1.6.2007 zum Preis von 568,- EUR. Sie bewohnte dort ein Einzelzimmer. Am 31.5. fand kein Zimmerservice statt, weil die Klägerin an ihr Zimmer ein „Do not disturb“-Schild gehängt hatte. Der Klägerin wurde ein Nachrichtenzettel unter der Tür durchgeschoben, wonach ihr Ehemann angerufen habe und sich Sorgen mache, da sie sich nicht gemeldet habe. Der Ehemann der Klägerin rief auch die Beklagte selbst an, damit diese veranlasse, dass das Zimmer der Klägerin überprüft werde. Zwei weitere Nachrichtenzettel, darunter eine Nachricht des Hotels mit dem Hinweis, man habe versucht, sie zu erreichen, sie möge sich dringend melden, wurden der Klägerin am 1.6.2007 unter der Tür durchgeschoben. Das Schild „Do not disturb“ hing an diesem Tag noch immer an der Zimmertür. Im Laufe des Tages wurde das Hotelzimmer dann geöffnet. Die Klägerin lag mit einer durch akutes Nierenversagen bedingten Harnvergiftung ohnmächtig auf dem Bett. Sie wurde auf die Intensivstation eines Krankenhauses gebracht und befand sich fünf Tage im Koma. Die Klägerin war bis Ende November 2007 arbeitsunfähig. Sie leidet als Folge der Harnvergiftung noch heute unter Problemen mit der Sprache. Mit Schreiben vom 28.6.2007 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche geltend. Sie behauptet, sie habe in dem Urlaub zuvor jeden Abend um 20:00 Uhr ihren Ehemann angerufen. Am Abend des 30.5. habe sie sich auf ihr Zimmer begeben, weil sie sich nicht wohl gefühlt habe. Sie habe dann aufgrund einer schweren Magen- Darm-Störung hohe Flüssigkeitsverluste erlitten und das Bewusstsein verloren. Ihr Ehemann habe mindestens 20 Mal an der Hotelrezeption angerufen und verlangt, ihr Zimmer zu kontrollieren, da ihr etwas zugestoßen sein müsse. Hierzu behauptet die Klägerin weiter, dass dann, wenn die Hotelmitarbeiter auf die Anrufe ihres Ehemannes reagiert hätten und sie bereits am 31.5. gefunden hätten, eine Infusion durch den Hotelarzt genügt hätte, um ihren Gesundheitszustand wieder herzustellen. Weiter behauptet die Klägerin, sie sei als Folge des Vorfalls bis Ende September 2007 zu keiner Verrichtung von Haushaltstätigkeiten in der Lage gewesen. Im Oktober und November 2007 sei ihre Fähigkeit zur Arbeit im Haushalt noch zu 50% gemindert gewesen. Mit der Klage beansprucht die Klägerin die Rückerstattung des Reisepreises, eine Entschädigung für nutzlos aufgewandte Urlaubszeit in Höhe von 216,- EUR, die Erstattung diverser Kosten, die sie mit 1.745,86 EUR beziffert (…) sowie Ersatz eines Haushaltsführungsschadens in Höhe von 3.780,- EUR. Die Beklagte (…) ist der Ansicht, der Vorfall sei Teil des allgemeinen Lebensrisikos der Klägerin. Dazu behauptet sie, der Zusammenbruch der Klägerin sei die Folge von übermäßigem Alkoholkonsum gewesen. Im Hinblick auf den Zeitablauf müsse die Klägerin bereits zuvor unter Niereninsuffizienz gelitten haben. Sie habe trotz notwendig vorhandener Symptome jedoch keinen Arzt aufgesucht – insoweit unstreitig –, was jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden begründe. Abgesehen davon liege bereits keine Pflichtverletzung vor, denn es bestehe keine Pflicht, ständig aufgrund vager Vermutungen Reisegäste zu überwachen und zu kontrollieren. Es komme öfter vor, dass sich Reisende mit Urlaubsbekanntschaften auf ihre Zimmer zurückzögen und nicht gestört werden wollten. Anrufe von Ehegatten Alleinreisender, die mit fehlenden Rückrufen begründet werden, seien in Hotels an der Tagesordnung.
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