Reisevertrag | Abfindungsvergleich | Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit | Geruchsbelästigung | Minderung | Ersatzunterkunft | Steckdosen | Annahme ohne Erklärung |Scheckeinreichung |
BGB §§ 151 Satz 1; 651f Abs. 2;
Leitsätze 1. Die Einreichung des vom Reiseveranstalter an den Reisenden übersandten Schecks läßt keinen Schluss auf einen Annahmewillen des Einreichenden zu, wenn in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Scheckeinreichung das Vergleichsangebot durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt wird. Maßgeblich ist das nach außen erkennbare Gesamtverhalten des Angebotsempfängers, soweit es Rückschlüsse auf seinen „wirklichen Willen“ erlaubt.
2. Wegen der nicht vertragsgerechten Unterbringung der Reisenden in einem Doppelzimmer mit Zustellbetten statt einer Maisonette-Wohnung, freiliegender Steckdosen im Badezimmer und wegen der von einem nahegelegenen Kraftwerk ausgehender Geruchsbelästigungen ist der Reisepreis um insgesamt 25% zu mindern.
3. Bei Minderungsquoten von 25% bis 49% ist die Frage, ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt, im Einzelfall anhand der Art und des Umfangs der Mängel, des Reisecharakters , des Reisezweckes und des Zielgebietes zu ermitteln.
LG Duisburg, Urt. v. 20.12.2007 (rkr.) Bestellnr.: 151B0712201
Sachverhalt Bei einem Vergleichsangebot aufgrund Gewährleistung aus einem Reisevertrag übersandte der Reiseveranstalter einen Scheck, den der Reisende 6 Tage später einlöste. Mit einem Anwaltsschreiben 2 Tage danach lehnte er den Vergleich ab.
Das gebuchte Maisonette-Familienzimmer war mangelhaft. Daher wurde ein kleines Doppelzimmer mit Zustellbetten angeboten und bezogen. Dort reichte der Schrankraum nicht aus. Im Badezimmer lagen freiliegender Steckdosen in der Wand. Von einem nahegelegenen Kraftwerk gingen Geruchsbelästigungen aus.
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