Hotelbewertung | Meinungsäußerung|
GG Art 5, BGB § 1004
Leitsätze
1. Ein Hotelier hat nur dann einen Anspruch auf Unterlassung von Beurteilungen in Internetpotalen, wenn es sich um ein sogenannte "Schmähkritik" handelt, die vom Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gedeckt ist oder wenn unwahre Tatsachen behauptet werden: In der Äußerung "maximal 3 Sterne" unter der Überschrift "Hotelbewertung" liegt erkennbar die Wertung des Gastes, dass er selbst dieses Hotel mit 3 Sternen bewerten würde.
2. Meinungsäußerungen zum Geschäftsbetrieb sind keine Beleidigungen des Geschäftsführers.
3. Wurden die Nutzungsrechte von Hotelbewertungen an einen Portalbetreiber übertragen, ist der Portalbetreiber nur verpflichtet, strafrechtlich und zivilrechtlich unzulässige Beiträge zu löschen. Hierunter fallen wahrheitswidrige und herabwürdigende Beiträge im Sinne einer Schmähkritik.
AG Wolgast, Urt. v. 05.12.2008 - Az.: 1 C 501/07 Bestellnr.: 5G0812051
Sachverhalt
Der Beklagte war vom 06.09. - 09.09.2007 Gast im ..., das von der Klägerin betrieben wird. Der deutsche Hotel- und Gaststättenverband hat dieses Hotel mit vier Sternen klassifiziert. Nach seinem Aufenthalt nahm der Beklagte auf der Internetseite "Holidaycheck.de" eine Bewertung des Hotels vor. Für den Inhalt wird auf die Anlage zur Klageschrift (Blatt 12 f.) Bezug genommen. Insbesondere äußerte der Beklagte dort als seine Hotelbewertung: "maximal 3-Sterne-Hotel; alles andere im Hotel, was wir bewerten können durch unsere Nutzung, entsprach überwiegend getünchter Nostalgie, gepaart mit unternehmerischer Arroganz".
Die Internetseite wird von der Firma Holidaycheck AG mit Sitz in der Schweiz betrieben. Die Bewertung des Beklagten kann auf Veranlassung des Internet-Portalbetreibers auch auf der Seite "www.Hotelbewertungen.de" abgerufen werden. In den Nutzungsbedingungen für die Webseiten der Holidaycheck AG (Anlage B 4, Blatt 64 d. A.) überträgt der Nutzer mit der Veröffentlichung der Inhalte das Nutzungsrecht an diesen unwiderruflich an den Betreiber und stimmt einer Übertragung an Dritte zu.
Die Klägerin forderte den Beklagten durch den Kläger zu 2) auf, den Eintrag im Internetportal zu löschen. Zwischen den Parteien entwickelte sich eine E-Mail-Korrespondenz, für deren Inhalt auf die Anlagen zur Klageschrift, Blatt 6 bis 11 d. A. Bezug genommen wird. Insbesondere sandte der Beklagte an die Klägerin zu Händen des Klägers zu 2) folgende Nachricht:
"Bezüglich unseres Telefonats am 27.09.2007 habe ich meine Bewertung Ihres Hotels im beiderseitigen Einvernehmen zurückgezogen. Als Anhang sende ich Ihnen meine E-Mail an Holidaycheck. Damit verzichten Sie, wie telefonisch besprochen, auf rechtliche Schritte gegen meine Person."
Die von dem Beklagten formulierte Bewertung war auch nach Abschluss der E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien unter den genannten Internetadressen abrufbar. Am 21.10.2007 versandte der Beklagte an die Klägerin eine weitere E-Mail, in der er mitteilte, dass er sich entschlossen habe, "die Hotelbewertung über die Zurücknahme aus persönlichen Gründen zu stellen" .
Die Kläger begehren mit ihrer Klage von dem Beklagten zum einen die Unterlassung der getätigten und ähnlich lautender Behauptungen, zum anderen verlangen sie, dass der Beklagte die vorgenommene Hotelbewertung zurückzieht oder löschen lässt.
Die Kläger sind der Ansicht, die von dem Beklagten formulierten Äußerungen enthielten zum einen falsche Tatsachenbehauptungen ("3 Sterne") und seien im Übrigen herabwürdigend, sodass diese als Schmähkritik zu werten seien. Wegen Wiederholungsgefahr sei der Beklagte zur Unterlassung verpflichtet. Der Beklagte habe sich außerdem vertraglich verpflichtet, die Äußerungen zurückzuziehen. Hierzu sei er auch tatsächlich in der Lage.
Die Kläger stellen folgende Anträge: Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, folgende oder ähnlich lautende Behauptungen über Internetportale, wie z. B. das Internetportal Holidaycheck über das Hotel der Klägerin zu verbreiten:"maximal 3 Sterne-Hotel alles andere im Hotel, was wir bewerten können durch unsere Nutzung, entsprach überwiegend getünchter Nostalgie, gepaart mit unternehmerischer Arroganz.Der Beklagte wird verurteilt, die Internethotelbewertung über die Klägerin in den Internetportalen Holidaycheck und Hotelbewertung.de, die er unter dem Namen Hubertus veröffentlicht hat, zurückzuziehen bzw. löschen zu lassen.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren gem. Rechnung vom 25.10.2007, Rechtsanwälte ... und Kollegen über 402,82 € freizustellen.Der Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Ansicht, beide Klageanträge seien wegen Unbestimmtheit unzulässig und im Übrigen unbegründet:
So habe er in der Hotelbewertung lediglich seine Meinung geäußert. Auf den Inhalt der Äußerungen in dem Internetportal habe er keinerlei Zugriff, da die Betreiber nun das alleinige Nutzungsrecht hätten. Auch habe er in der E-Mail-Korrespondenz nur angekündigt, sich an den Portalbetreiber mit der Aufforderung zu wenden, die Äußerungen zu löschen. Dies habe er getan. Schließlich ist der Beklagte der Ansicht, eine gegebene Zusage habe er jedenfalls wegen des Verhaltens der Klägerin nach dem 27.09.2007 zu Recht gekündigt. Im Einzelnen wird auf den Vortrag im Schriftsatz vom 08.04.2008, Seite 8 (Blatt 121 der Akte) Bezug genommen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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