Beautyhotel| Wellnesshotel | Kündigung Reisevertrag | Kündigung durch schlüssiges Verhalten | Entbehrlichkeit Mängelanzeige |
BGB 651a, 651 e Abs. 1 S. 1, 651 c, 305 Abs. 2
Leitsatz Wird ein Aufenthalt in einem so genannten Beauty- und Wellnesshotel gebucht, so kann und darf der Reisende davon ausgehen, dass in diesem Hotel auch entsprechende Angebote zur Verfügung sind und auch während seiner Urlaubszeit verfügbar sind. Ist das nicht der Fall, darf der Reisende am Morgen nach der Anreise wieder abreisen ohne für die Übernachtung zu zahlen. Eine solche Kündigung durch schlüssiges Verhalten ist als ausreichend anzusehen. Da eine Abhilfe unmöglich war, bedurfte es auch keiner Fristsetzung.
AG Potsdam Urt. v. 06.09.2007 - 22 C 58/07 Bestellnr.: 651e0709061
Tatbestand siehe Entscheidungsgründe
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