Reisemangel | Geruchsbelästigung | Fäkaliengeruch | Ungeziefer | Reisepreisminderung | Ameisen |
BGB § 651d Abs. 2
Leitsatz Riecht es in einem Ferien-Appartement nach Fäkalien, was auch durch Lüften nicht behebbar ist, so hat der Reisende Anspruch auf Reisepreisminderung. Besteht im Ersatzappartement dann heftiger Ameisenbefall berechtigen beide Reisemängel zusammen zu einer Minderung des Reisepreises von insgesamt zehn Prozent.
AG Köln, Urt. v. 14.03.2006 Bestellnr.: 651d0603141
Sachverhalt Es klagte eine sechsköpfige Familie auf Reisepreisminderung. Sie hatte im Sommer 2004 eine Flugpauschalreise nach Menorca unternommen. Das ihnen zur Verfügung gestellte Appartement roch intensiv nach Fäkalien, weil das Toilettenwasser im Bad unter die Fliesen gelaufen war. Als sie sich vor Ort darüber beschwerten wurde ihnen ein Appartement direkt am Pool gegenüber der Showbühne angeboten. Dort fanden immer von 10.30 Uhr bis 24.00 Uhr lautstarke Veranstaltungen statt, daher konnten die Kinder immer erst gegen 2.00 Uhr haben schlafen können. Außerdem war dieses zweite Appartement von Ameisen befallen. Im Buffet-Restaurant habe es ständig lange Schlangen gegeben und das Geschirr sei nicht von den Tischen abgeräumt worden, beklagte sich die Familie. Bei der Bestellung von Getränken habe man Pfand für die Gläser zahlen müssen. Letztlich erregte auch der Shuttelbus zum Strand den Unmut der Urlauber. Der Bus habe nur zweimal am Tag verkehrt und man habe sich hierzu anmelden müssen.
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