Behinderter Reisender | Sonderwünsche | Reisebüro als Handelsvertreter | Minderung | Dusche | Rollstuhlfahrer |
BGB §§ 651c, 651d, 638 Abs. 4; HGB §§84ff.
Leitsätze 1. Wenn eine Reisebestätigung auf verbindlich geäußerte Sonderwünsche des Reisenden nicht eingeht, ist dieser als vom Reiseveranstalter angenommen anzusehen. Will der Reiseveranstalter von diesem Angebot abweichen, ist er verpflichtet darauf hinzuweisen, dass er Sonderwünsche, auf die es dem Reisenden erkennbar ankommt, nicht gewährleisten kann.
2. Wenn ein Rollstuhlfahrer die vertragswidrig nicht behindertengerecht eingerichtete Dusche nicht alleine nutzen kann, ist eine Minderung vom 20% des Reisepreises berechtigt.
3. Wenn der Reisende seiner behinderten Mitreisenden aus dem Rollstuhl in die vertragswidrig nicht behindertengerechte Dusche helfen muß, ist eine Minderung von 10% des Reisepreises berechtigt.
4. Das die Reise vermittelnde Reisebüro handelt bei der Entgegennahme von Sonderwünschen als Empfangsvertreter des Reiseveranstalters, so dass diesem gegenüber erklärte Sonderwünsche auch dem Reiseveranstalter gegenüber verbindlich werden und dieser das Risiko einer nicht ordnungsgemäßen Weiterleitung des Reisebüros an ihn trägt.
5. Ein Reisebüro mit dem Logo des Reiseveranstalters zu Werbezwecken über der Tür und im Besitze der von dem Reiseveranstalter gestellten Meldeformulare, übt eine Handelsvertretertätigkeit aus und besitzt Vollmacht, Vertragsangebote Dritter entgegenzunehmen.
AG Hannover, Urt. v. 30.10.2008 Bestellnr.: 651c0810301
Sachverhalt Die Kläger verlangen von der beklagten Reiseveranstalterin Minderung und Schadensersatz für vertanen Urlaub aus einem Reisevertragsverhältnis. Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Reise in die Türkei für den Zeitraum vom 15.5.2007 bis zum 29.5.2007 zum Preis von 1.262,- EUR. Zusätzlich wurde eine Versicherung von 50,- EUR abgeschlossen. Die Unterbringung sollte in dem Hotel S. erfolgen. Die Buchung erfolgte in einem Reisebüro, wobei über dem Schaufenster des Ladenlokals ein übergroßes Logo der Beklagten mit dem Anhang Reisebüro angebracht ist. Im Schaufenster sind ausschließlich Angebote und das Logo einer Marke der Beklagten zu finden. Die Kläger waren persönlich im Reisebüro, so dass den dortigen Mitarbeitern bei der Buchung bekannt war, dass die Klägerin zu 1) behindert ist, da sie in einem Rollstuhl saß. Darauf haben die Kläger auch hingewiesen. Am 20.1. wurde die Reise über das Reisebüro gebucht. Unter dem Datum 22.1.2007 hat das Reisebüro an das Hotel eine Mitteilung gefaxt, dass für die Kläger ein Zimmer „für Menschen mit Handicap“ benötigt wird und die Klägerin zu 1) „im Rollstuhl anreise“ und um Rückbestätigung gebeten, was ebenfalls am 22.1.2007 durch das Hotel erfolgte. Unter dem 20.1.2007 versandte die Beklagte eine Optionsbetätigung, in der ist ausgeführt: „Diese Option wird mit Ablauf des 3. Tages nach Buchungsdatum automatisch fest; sofern sie oder … dem nicht binnen dieser Frist ausdrücklich widersprechen.“ Am 25.1.2007 wurde im Reisebüro unter im Einzelnen streitigen Umständen ein Fragebogen für behinderte Reiseteilnehmer ausgefüllt. In diesem ist folgender Passus enthalten: „Ich wurde ausdrücklich darüber in Kenntnis gesetzt, dass das …-Programm grundsätzlich nicht für behinderte Gäste konzipiert wurde. Dennoch erklärt sich (…) auf meinen ausdrücklichen Wunsch dazu bereit, eine unverbindliche Überprüfung aufgrund meiner Angaben /Daten in diesem Fragebogen bzw. zusätzlicher Angaben von meiner Seite durchzuführen. Eine Haftung für die Ergebnisse dieser Prüfung ist ausgeschlossen.“ Diese Erklärung ist unterschrieben mit „i.A. K.“, wobei es sich insoweit um den Besitzer des Reisebüros handelt. Die Kläger wurden, da das Zimmer in dem gebuchten Hotel für sie aufgrund der Behinderung der Klägerin zu 1) nicht geeignet war, in dem Hotel „S.B.“ untergebracht. Die Beklagte hat den Klägern einen Scheck in Höhe von 130,- EUR übersandt, welcher von diesen allerdings nicht eingelöst worden ist. Die Kläger behaupten, der Fragebogen für behinderte Reiseteilnehmer sei ihnen nicht zur Einsicht übergeben worden. Er sei von Mitarbeitern des Reisebüros ausgefüllt worden, sie seien nicht darauf hingewiesen worden, dass die Reise für behinderte Reisegäste nicht konzipiert war. Vielmehr seien sie aufgrund der Angaben des Reisebüros davon ausgegangen, dass die Reise behindertengerecht durchgeführt werde. Die Kläger behaupten weiter, dass auch das Hotel „S.B.“ nicht rollstuhl- bzw. behindertengerecht gewesen sei, da es nicht barrierefrei eingerichtet war. Erst nach dem Verschieben von Betten sei ein Befahren der Hälfte des Zimmers mit dem Rollstuhl möglich gewesen. Das Bad sei aufgrund der Stufe von der Klägerin zu 1) nicht allein erreichbar gewesen, der Balkon sei auch mit Hilfe aufgrund der Stufe und des Absatzes nicht erreichbar gewesen, auch außerhalb des Zimmers habe sich die Klägerin zu 1) nur mit Hilfe ihres Mannes bewegen können. Im Übrigen sei auch bei Ausflügen auf die Behinderung der Klägerin zu 1) keine Rücksicht genommen worden. Die Kläger sind der Ansicht, dass für die Klägerin zu 1) eine Minderung von 50 % des Reisepreises und für den Kläger zu 2) eine Reisepreisminderung von 30 % angemessen sei. Darüber hinaus sei für den Umzug mindestens ein halber Urlaubstag für beide Personen in Ansatz zu bringen, so dass eine weitere Minderung insgesamt von 10 % angemessen sei. Darüber hinaus beanspruchen die Kläger Schadensersatz für vertane Urlaubszeit und sind insoweit der Ansicht, dass ihnen eine Entschädigung von 50,- EUR pro Tag und Person zusteht. (…)
Die Beklagte behauptet, erstmals durch die Übersendung des Fragebogens für behinderte Reiseteilnehmer am 25.1.2007 erfahren zu haben, dass es sich bei der Klägerin zu 1) um eine behinderte Person handelt. Unmittelbar nach Kenntniserlangung von der Behinderung habe die Beklagte dem Reisebüro eine neue Bestätigung zugesandt, in welchem der gleiche Hinweis bezüglich behinderte Reisegäste enthalten ist, der auch in dem Fragebogen aufgenommen wurde. Diese Bestätigung sei von dem Reisebüro an den Kläger weitergeleitet worden. (…)
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