Anspruchsanmeldefrist | Hinweispflicht des Reiseveranstalters | Berechnung Zimmergröße | fehlende Ausstattung | Abweichung von Katalogbeschreibung |
BGB §§ 651g Abs. 1, 651d Abs. 1 S. 2, 638 Abs. 4, 346 Abs. 1; BGB-InfoV §6 Abs. 2 Nr. 7, 8
Leitsätze 1. Ein Zimmer, welches im Katalog angegeben ist und welches letztlich vermietet wird, muß der Katalogabbildung zumindest grob vergleichbar sein, andernfalls eine Minderung von 15 Prozent berechtigt ist.
2. Größenangaben in Katalogen umfassen den gesamten von dem Gast gemieteten Bereich, also inklusive Bad und Flur.
3. Wenn der Reiseveranstalter den Reisenden nicht auf die Meldefrist hinweist, handelt der Reisende ohne Verschulden, wenn er seine Ansprüche erst nach Ablauf der Monatsfrist anmeldet.
AG Hannover, Urt. v. 15.01.2009 – 414 C 3852/08 Bestellnr.: 651g0901151
Sachverhalt Die Klägerin verlangt von dem beklagten Reiseveranstalter Minderung für eine Reise. Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann für die Zeit vom 24.9.2007 bis 28.9. 2007 vier Übernachtungen im Hotel (…) in Venedig zu einem Gesamtpreis von 1.914,- EUR. Die Klägerin buchte die Kategorie „Grand Deluxe“ entsprechend der Reisebeschreibung in dem von der Beklagten herausgegebenen Katalog. In diesem sind die Zimmer wie folgt beschrieben: „Die luxuriösen und geräumigen Zimmer sind mit sehr eleganten, venezianischen Stilmöbel eingerichtet (…), ab der geräumigen Kategorie „Grand Deluxe“ (ca. 40 qm) mit Bad, Föhn, Bademantel, Satelliten-TV (…). Auch als Kanalblick (ca. 40 qm) buchbar.“ (…) Die Klägerin war mit der Zuweisung ihres Zimmers nicht einverstanden. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass die Ausstattung dieses Zimmers nicht dem Katalog entsprach. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die vorgelegten Fotos Bezug genommen. Nach- dem die Klägerin dieses reklamiert hatte, wurden ihr am Anreisetag und am nächsten Tag zwei Zimmer angeboten, die in der Ausstattung aber dem zugewiesenen Zimmer entsprachen und zudem zum Teil mit dunklen Farben bemalt waren. Die Ausstattung entsprach nach Ansicht der Kläger nicht dem Katalogbild. Die in dem Buchungspaket enthaltene „(…) Club Card“ wurde der Klägerin erst nach einer Beschwerde an der Rezeption ausgehändigt. Mit Schreiben vom 11.10.2007 beschwerte sich die Klägerin bei der Beklagten nach Rückkehr über das Hotel. In diesem wird mitgeteilt, dass die Klägerin von der Reise sehr enttäuscht war und die Klägerin bittet die Beklagte um eine Stellungnahme. Auf die Antwort vom 19.10.2007 der Beklagten fordern die Klägerin und ihr Mann mit Schreiben vom 28.11.2007 eine Reisepreisminderung von 40% und setzen der Beklagten eine Frist bis zum 15.12.2007. Die Klägerin behauptet, das gebuchte Hotelzimmer sei deutlich kleiner gewesen als es im Katalog ausgeschrieben sei. Das Zimmer sei lediglich 21 qm groß gewesen. Selbst unter Hinzurechnung des Flures, des Bades und des Einbauschrankes ergäbe sich lediglich eine Fläche von 35,58 qm. Im Übrigen ist die Klägerin der Ansicht, dass die Möblierung des ihnen zugewiesenen Zimmers nicht der Katalogbeschreibung entspreche. Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass ihnen eine Reisepreisminderung von 50% zusteht. Daneben verlangt sie die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung durch ihren Prozessbevollmächtigten. (…) Die Beklagte ist zunächst der Ansicht, dass die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB nicht eingehalten ist. Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass die Klägerin die gebuchte Leistung erhalten habe und behauptet hierzu, dass das Zimmer insgesamt 38 qm groß gewesen ist. Auch zeige das Foto im Reisekatalog das sogenannte Kanalblickzimmer, welches von der Klägerin nicht gebucht wurde und damit auch nicht Vertragsgegenstand war, so dass ein minderungsrelevanter Mangel nicht vorläge. Desweiteren hätte die Klägerin und ihr Ehemann in die ihnen angebotenen Zimmer umziehen können. (…)
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