Reisemangel | Klimaanlage im Speisesaal | Geruchsbelästigung | Mängelanzeige | Erfüllungsgehilfe | Hotelier | türkisches Bad | Minderung |
BGB § 651d Abs. 2
Leitsätze 1. Funktioniert die Klimaanlage im Speiseraum nicht, genügt der Reisende seiner Darlegungspflicht, wenn er darauf hinweist. Er ist nicht verpflichtet, die tatsächlich herrschenden Temperaturen zu messen oder näher darzulegen, inwieweit die nicht genügende Leistung der Klimaanlage seinen Urlaub zu beeinträchtigen in der Lage war. Da der Reiseveranstalter die Klimaanlage im Speiseraum zusichert, muss er auch für das Vorhandensein einer funktionsfähigen Klimaanlage im Speiseraum sorgen. Dieser Reisemangel berechtigt zur Minderung des Reisepreises um 5%.
2. Ein entgegen der Zusicherung während der gesamten Reisezeit des Klägers nicht vorhandenes ein türkisches Bad stellt einen Reisemangel dar, der zur Minderung des Reisepreises um 5% berechtigt. Es ist nicht von Belang, ob das türkische Badspäter repariert wurde, als sein Urlaub bereits beendet war.
3. Die Anzeige eines Mangels bei der Hotelleitung genügt allerdings nicht den Anforderungen der Anzeige an den Reiseveranstalter. Dieser wird durch den örtlichen Reiseleiter vertreten, an den die Anzeige der Mängel zu richten ist. Der Hotelier ist nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters oder des örtlichen Reiseleiters.
AG Duisburg, Urt. v. 04.09.2008 Bestellnr.: 651d080904
Sachverhalt An 4 Tagen des 7-tägigen Urlaubs des Reisenden und seiner Ehefrau war im Speiseraum die Klimaanlage nicht funktionstüchtig. Eine Geruchsbelästigung im Hotelzimmer rügte der Reisende seit dem Zeitpunkt der Anreise beim Hotelier.
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