Sicherheitskontrollen | Minderung | Reisemangel |Pilger |
BGB § 651c Abs. 1
Leitsätze
1. Sicherheitskontrollen in arabischen Ländern sind kein Reisemangel, sondern eine hinzunehmende Beeinträchtigung, die alleine der Sicherheit der Gäste dient.
2. „Ständiges“ kreisen von Hubschrauber über dem Hotel und die Kontrolle der Ein- und Ausgänge durch schwer bewaffnete Sicherheitsleute, die sowohl Detektoranlagen einsetzen als auch die Gäste tasten berechtigt zur Minderung von 37% des Reisepreises.
3. Der Reisende darf sich nicht darauf beschränken klarzustellen, inwieweit für ihn subjektiv ein Reisemangel vorgelegen hat. Er muss vielmehr durch Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen.
AG Duisburg, Urt. v. 14.01.2009 – 52 C 3757/08
Bestellnr.: 651c200901141
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Reisevertrag. Die Kläger buchten bei der Beklagten vom 5.5.2008 bis zum 26.5.2008 eine Reise nach Djerba / Tunesien in das Hotel „E.“. Es wurde eine „All-Inclusive“-Leistung gebucht zum Preis von 1.524,- EUR. Am 22.5.2008 beschwerten sich die Kläger schriftlich bei der Reiseleitung der Beklagten über zahlreiche Mängel. (…) Die Beklagte leistete eine vorgerichtliche Zahlung in Höhe von 153,- EUR an die Kläger. Die Kläger behaupten, dass das Hotel nach einiger Zeit erheblich überfüllt gewesen sei, da jüdische Pilger das „Ghribafest“ dort gefeiert hätten. Deshalb hätten die anderen Gäste die Mahlzeiten nicht mehr im Hauptspeisesaal einnehmen dürfen, sondern hätten in einem kleineren, nicht klimatisierten Raum essen müssen. Hier sei auch die Essensqualität erheblich schlechter gewesen. Abendprogramme seien ausgefallen oder in einem kleinen, verräucherten Zimmer angeboten worden. Außerdem seien durch die Pilger Sicherheitsvorkehrungen notwendig geworden. So hätten „ständig“ Hubschrauber über dem Hotel gekreist. Die Ein- und Ausgänge seien durch schwer bewaffnete Sicherheitsleute kontrolliert worden, die sowohl Detektoranlagen eingesetzt hätten als auch die Gäste abgetastet hätten. Die Kläger behaupten, sie hätten diese Zustände auch vor der schriftlichen Rüge mündlich gerügt. (…)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des Reisepreises nach §§ 651d Abs. 1, 638 Abs. 4 BGB. Aus dem Vortrag der Kläger folgt kein Reisemangel im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB. Denn schon die Ankunftszeit und die Anzahl der angeblich angereisten Pilger werden von den Klägern nicht annähernd substantiiert dargelegt, so dass eine Würdigung der geschilderten Umstände unter dem Gesichtspunkt eines Reisemangels nicht möglich ist. Ein Sachvortrag ist schlüssig und damit substantiiert dargelegt, wenn der Darlegungspflichtige Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden erscheinen zu lassen (BGH, NJW 1997, 2754). Sein Vortrag muss es dem Gericht ermöglichen, festzustellen, ob ein Reisemangel vorliegt. Es muss für das Gericht weiter möglich sein, das konkrete Maß einer Minderung zu bestimmen. Aus diesen Gründen darf sich der Reisende nicht darauf beschränken klarzustellen, inwieweit für ihn subjektiv ein Reisemangel vorgelegen hat. Er muss vielmehr durch Tatsachenvortrag eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen. Dieses darf nicht erst imWege der Ausforschung in einer Beweisaufnahme erfolgen, da im Zivilprozess keine Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen erfolgt. Die Kläger haben hier lediglich mitgeteilt, dass ab dem 10.5.2008 Pilger „in kleinen Gruppen“ ankamen und „später“ „zahlreiche“ Busse kamen. Dem Vortrag der Kläger ist aber zu entnehmen, dass die geschilderten Belästigungen erst durch eine große Anzahl von Pilgern entstanden sind. Es wird aber auch auf den Hinweis des Gerichts nicht mitgeteilt, ab wann in dem kleinen Speisesaal gegessen werden musste, ab wann welche Sicherheitskontrollen stattfanden und ab wann die Abendveranstaltungen verschoben worden sind. Somit ist eine rechtliche Würdigung der Behauptungen der Kläger schon nicht möglich. Das Maß der möglichen Minderung kann nicht bestimmt werden. Überdies ist auch der Vortrag zu den einzelnen Mängeln unsubstantiiert, da konkrete Beeinträchtigungen auch auf den Hinweis des Gerichts nicht vorgetragen werden. Schließlich ist der Vortrag der Kläger zu der mündlichen Mängelrüge auch auf den Hinweis des Gerichts nicht substantiiert worden. Es wird nicht mitgeteilt, wann wem gegenüber was gerügt worden sein soll. Somit kommt ohnehin nur eine Minderung ab dem Tag der schriftlichen Rüge, dem 22.5.2008 in Betracht. Für diese vier Tage beträgt die vorgerichtliche Erstattung in Höhe von 153,- EUR auch nach Abzug möglicherweise berechtigter Anwaltskosten in Höhe von 46,- EUR, 37% des Reisepreises, womit auch alle behaupteten Mängel abgegolten wären. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass Sicherheitskontrollen in arabischen Ländern kein Reisemangel sind, sondern eine hinzunehmende Beeinträchtigung, die alleine der Sicherheit der Gäste dient. Hiermit muss man im Zielgebiet rechnen. 2. (…)
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