Jugendliche | Verschimmeltes Brot | Unhöfliches Personal | fehlende deutsche Sprachkenntnisse| fehlende englische Sprachkenntnisse| fehlende internationale Sprachkenntnisse | Unannehmlichkeiten | Reiseprospekt | Alkoholausschank an Minderjährige |Tatsachenvortrag |
BGB §§ § 651c Abs.1 651d Abs. 1, 638 Abs. 4,
Leitsätze 1. Schlichte Behauptungen des Reisenden wie „nicht abwechslungsreiche Speisen“, „teilweise verschimmeltes Brot“ oder „unhöfliches Personal“ sind kein substantiierter Sachvortrag. Der Tatsachenvortrag eines Reisemangels muss eine objektive Nachprüfung durch das Gericht ermöglichen hinsichtlich der Häufigkeit und des Umfangs des Angebots verdorbene Speisen, Beispiele für das unhöfliche Verhalten des Personals, Art und das Ausmaß der Verschmutzung. 2. Die Tatsache, dass das Personal keine „internationale“ Sprache gesprochen haben soll, vermag auch keinen Reisemangel zu begründen, da unklar ist, was eine „internationale“ Sprache sein soll. 3. Es kann nicht erwartet werden, daß Hotelpersonal in Griechenland Deutsch versteht. 4. Die Tatsache, dass Toilettenpapier in Griechenland nicht in die Toilette geworfen werden darf, stellt schon deshalb keinen Reisemangel dar, da dies wegen des geringen Wasserdrucks in südlichen Ländern üblich ist. 5. Es ist die gesetzliche (§ 1626 BGB) und natürliche Pflicht einer Reisenden, ihren Sohn dahingehend zu erziehen, dass er nicht bis zur Besinnungslosigkeit Alkohol zu sich nimmt. 6. Durch den Hinweis im Reiseprospekt, dass kein Alkohol an Minderjährige ausgeschenkt werde, übernimmt der Reiseveranstalter keine Aufsichtspflicht, denn dadurch soll lediglich das All- Inclusive-Angebot begrenzt werden.
AG Duisburg, Urt. v. 11.10.2008 – 27 C 1039/08 Bestellnr.: 651B0810011
Sachverhalt Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich, Herrn A. und ihren Sohn eine Flugpauschalreise nach Kos vom 18.7.2007 bis zum 1.8.2007 in das Hotel P. zum Preis von 3.849,- EUR. Es wurde ein All-Inclusive-Angebot gebucht. Wegen der Beschreibung des Hotels im Katalog der Beklagten wird auf die entsprechende Anlage zur Klageschrift verwiesen. Beim All-Inclusive-Angebot ist unter anderem vermerkt: „Kein Alkoholausschank an Minderjährige“. Der mitreisende A. trat seine Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab. Am 22.7.2007 rügte die Klägerin Mängel bei der Reiseleiterin der Beklagten. (…) Mit Schreiben vom 15.8.2007 forderte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von 50% (1.962,- EUR). Die Klägerin behauptet, das Essen sei nicht abwechslungsreich gewesen. Teilweise sei verschimmeltes Brot angeboten worden. Das Hotelpersonal sei unhöflich gewesen und habe keine „internationalen Sprachen“ gesprochen. Außerdem seien Zusatzkosten für Eis „und ähnliche Dinge“ entstanden. Die Zimmer seien verdreckt gewesen. Es seien Fugen und Ecken im Badezimmer verdreckt gewesen. Da man kein Toilettenpapier in die Toilette werfen durfte, sei es zu nicht unerheblichen Geruchsbelästigungen im Zimmer gekommen. Außerdem sei es für ihren 16-jährigen Sohn möglich gewesen, im Hotel Alkohol zu erhalten. Nachdem der Sohn Alkohol in unkontrollierten Mengen zu sich genommen hätte, hätte die Klägerin ihren Sohn beaufsichtigen müssen. Die Klägerin macht nun Reisepreisminderung in Höhe von 50% des Reisepreises und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. (…)
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